III. Wel­che Auf­ga­ben hat ein Auf­sichts­rat/Bei­rat in der GmbH?

1. Wann muss aus­nahms­weise ein Auf­sichts­rat ein­ge­rich­tet wer­den?

Ein Auf­sichts­rat muss ein­ge­rich­tet wer­den, so­weit dies aus­nahms­weise ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist. Dies ist der Fall für die sog. "un­ter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung": Diese schreibt vor, dass ab ei­ner be­stimm­ten An­zahl von Be­schäf­tig­ten im Un­ter­neh­men Ar­beit­neh­mer in die Über­wa­chung des Un­ter­neh­mens ein­zu­be­zie­hen sind.

Be­ach­te: Die un­ter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung ist stets von der be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung ab­zu­gren­zen.

Man un­ter­schei­det da­bei drei Stu­fen der Mit­be­stim­mung:

An­ders als beim frei­wil­li­gen Auf­sichts­rat bzw. Bei­rat, ist die Sat­zungsfrei­heit beim mit­be­stimm­ten Auf­sichts­rat deut­lich ein­ge­schränkt, es gel­ten zahl­rei­che zwin­gende Re­ge­lun­gen. In den Fäl­len des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes (nicht aber nach dem Drit­telbG) be­stellt der mit­be­stimmte Auf­sichts­rat die Ge­schäfts­füh­rer und schließt mit ih­nen die An­stel­lungs­ver­trä­ge. Auch im Üb­ri­gen gel­ten weit­ge­hend die Grund­sätze des AG-Auf­sichts­ra­tes.

So­fern ein Auf­sichts­rat nicht nach den ge­nann­ten Vor­schrif­ten ob­li­ga­to­risch ist, steht es den Ge­sell­schaf­tern frei, ob sie einen sol­chen in der Sat­zung vor­se­hen wol­len. Ist die­ses der Fall und ent­hält der Ge­sell­schafts­ver­trag keine an­der­wei­ti­gen Re­ge­lun­gen, kommt nach § 52 Gm­bHG in viel­fa­cher Hin­sicht Ak­tienrecht zur An­wen­dung.

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