III. Welche Aufgaben hat ein Aufsichtsrat/Beirat in der GmbH?
1. Wann muss ausnahmsweise ein Aufsichtsrat eingerichtet werden?
Ein Aufsichtsrat muss eingerichtet werden, soweit dies ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist der Fall für die sog. "unternehmerische Mitbestimmung": Diese schreibt vor, dass ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten im Unternehmen Arbeitnehmer in die Überwachung des Unternehmens einzubeziehen sind.
Beachte: Die unternehmerische Mitbestimmung ist stets von der betrieblichen Mitbestimmung abzugrenzen.
Man unterscheidet dabei drei Stufen der Mitbestimmung:
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG greift bei mehr als 500 Arbeitnehmern,
- § 1 Abs. 2 MontanMitbestG verlangt über 1000 Arbeitnehmer in Unternehmen im Bereich Bergbau, Eisen, Stahl und
- § 1 Abs. 1 S. 1 MitBestG setzt über 2000 Arbeitnehmer voraus.
Anders als beim freiwilligen Aufsichtsrat bzw. Beirat, ist die Satzungsfreiheit beim mitbestimmten Aufsichtsrat deutlich eingeschränkt, es gelten zahlreiche zwingende Regelungen. In den Fällen des Mitbestimmungsgesetzes (nicht aber nach dem DrittelbG) bestellt der mitbestimmte Aufsichtsrat die Geschäftsführer und schließt mit ihnen die Anstellungsverträge. Auch im Übrigen gelten weitgehend die Grundsätze des AG-Aufsichtsrates.
Sofern ein Aufsichtsrat nicht nach den genannten Vorschriften obligatorisch ist, steht es den Gesellschaftern frei, ob sie einen solchen in der Satzung vorsehen wollen. Ist dieses der Fall und enthält der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen, kommt nach § 52 GmbHG in vielfacher Hinsicht Aktienrecht zur Anwendung.