II. Was muss man über die Ge­schäfts­füh­rer wis­sen?

3. Wel­che Auf­ga­ben und Pf­lich­ten hat der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer?

Im We­sent­li­chen las­sen sich drei Auf­ga­ben der GmbH-Ge­schäfts­füh­rung aus­ma­chen:

  • Haupt­auf­gabe der GmbH-Ge­schäfts­füh­rer ist die (ge­richt­li­che und au­ßer­ge­richt­li­che) Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft, § 35 Abs. 1 Gm­bHG. In­so­weit sind nach § 37 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG keine Be­schrän­kun­gen mit Au­ßen­wir­kung mög­lich.

  • Da­ne­ben ob­liegt ih­nen (wie be­reits aus der Be­zeich­nung deut­lich wird) die Ge­schäfts­füh­rung, die durch den Ge­sell­schafts­ver­trag und Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ge­schränkt wer­den kann (§ 37 Abs. 1 Gm­bHG). Hier wird die Wei­sungs­ge­bun­den­heit der Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung deut­lich. Die eben­falls hier ein­zu­ord­nen­den Pf­lich­ten zur Ri­si­ko­über­wa­chung sind - an­ders als für die AG (§ 91 Abs. 2 AktG) - im Ge­setz nicht aus­drück­lich ge­nannt.

  • Schließ­lich tref­fen auch die GmbH-Ge­schäfts­füh­rer Treue­pflichten. Diese äu­ßern sich u.a. in ei­nem Wett­be­werbs­ver­bot und der Pf­licht, die Ge­sell­schaf­ter auch ohne Auf­for­de­rung über wich­tige Er­eig­nisse zu in­for­mie­ren.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.