I. Welche Auslösungsgründe kennt das GmbHG?
Was ist eine Auflösungsklage (§§ 61 f. GmbHG)?
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG wird die Gesellschaft durch Gestaltungsurteil aufgelöst. Diese Auflösungsklage ist in §§ 61 f. GmbHG geregelt. Die Regelung bildet zwingendes Recht und kann durch die Satzung nicht eingeschränkt werden.
Sie kann von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen 10% des Stammkapitals bilden (§ 61 Abs. 2 S. 2 GmbHG) und richtet sich gegen die Gesellschaft, § 61 Abs. 2 S. 1 GmbHG.
Die Klage kann erhoben werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere wichtige Gründe für die Auflösung bestehen. Der geltend gemachte wichtige Grund muss in den Verhältnissen der Gesellschaft (nicht der Gesellschafter) begründet sein. Gründe in der Person eines Gesellschafters müssen daher auf die Gesellschaft durchschlagen. Dies kann nur bei personalistisch organisierten GmbHs gelten, soweit ein tiefgreifendes, unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern besteht.
Liegen die Umstände ausschließlich in der Person eines Gesellschafters (ohne Auswirkungen auf die Gesellschaft als solche), kann diese jedoch analog § 140 HGB ausgeschlossen werden.
Die Auflösungsklage ist immer ultima ratio, es ist daher zunächst nach einem milderen Mittel zu suchen. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Auflösungsgrund auf andere Weise - z.B. durch Ausschluss eines Gesellschafters - beseitigt werden kann.