I. Wel­che Aus­lö­sungs­gründe kennt das GmbHG?

Was ist eine Auf­lö­sungs­klage (§§ 61 f. Gm­bHG)?

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Gm­bHG wird die Ge­sell­schaft durch Ge­stal­tungs­ur­teil auf­ge­löst. Diese Auf­lö­sungs­klage ist in §§ 61 f. Gm­bHG ge­re­gelt. Die Re­ge­lung bil­det zwin­gen­des Recht und kann durch die Sat­zung nicht ein­ge­schränkt wer­den.

Sie kann von ei­nem oder meh­re­ren Ge­sell­schaf­tern er­ho­ben wer­den, de­ren Ge­schäfts­an­teile zu­sam­men 10% des Stamm­ka­pi­tals bil­den (§ 61 Abs. 2 S. 2 Gm­bHG) und rich­tet sich ge­gen die Ge­sell­schaft, § 61 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG.

Die Klage kann er­ho­ben wer­den, wenn die Er­rei­chung des Ge­sell­schafts­zwecks un­mög­lich wird oder an­dere wich­tige Gründe für die Auf­lö­sung be­ste­hen. Der gel­tend ge­machte wich­tige Grund muss in den Ver­hält­nis­sen der Ge­sell­schaft (nicht der Ge­sell­schaf­ter) be­grün­det sein. Gründe in der Per­son ei­nes Ge­sell­schaf­ters müs­sen da­her auf die Ge­sell­schaft durch­schlagen. Dies kann nur bei per­so­na­lis­tisch or­ga­ni­sier­ten GmbHs gel­ten, so­weit ein tief­grei­fen­des, un­heil­ba­res Zer­würf­nis zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern be­steht.

Lie­gen die Um­stände aus­schließ­lich in der Per­son ei­nes Ge­sell­schaf­ters (ohne Aus­wir­kun­gen auf die Ge­sell­schaft als sol­che), kann diese je­doch ana­log § 140 HGB aus­ge­schlos­sen wer­den.

Die Auf­lö­sungs­klage ist im­mer ul­tima ra­tio, es ist da­her zu­nächst nach ei­nem mil­de­ren Mit­tel zu su­chen. Die Klage ist da­her ab­zu­wei­sen, wenn der Auf­lö­sungs­grund auf an­dere Weise - z.B. durch Aus­schluss ei­nes Ge­sell­schaf­ters - be­sei­tigt wer­den kann.

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