H. Wie endet eine GmbH?
I. Welche Auslösungsgründe kennt das GmbHG?
Gründe für die Auflösung der GmbH finden sich insbesondere in § 60 Abs. 1 GmbHG. Im Einzelnen nennt das Gesetz folgende Gründe:
§ 60 Nr. 1 GmbHG: Ablauf einer vertraglich bestimmten Zeit
§ 60 Nr. 2 GmbHG: Gesellschafterbeschluss mit 3/4 Mehrheit (satzungsdispositiv)
§ 60 Nr. 3 GmbHG i.V.m. § 61 GmbHG: richterliches Gestaltungsurteil (Auflösungsklage)
§ 60 Nr. 4 GmbHG: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 60 Nr. 5 GmbHG: Verfahrenseinstellung mangels Masse
§ 60 Nr. 6 GmbHG: Auflösungsverfügung des Registergerichts wg. Satzungsmängeln (1. Var. oder Verstoßes gegen § 19 Abs. 4 GmbHG (2. Var.)
§ 60 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG: Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Neben diesen Gründen können die Gesellschafter weitere Auflösungsgründe in der Satzung vorsehen (§ 60 Abs. 2 GmbHG). Auch die Nichtigkeit i.S.v. § 75 GmbHG führt nach § 77 GmbHG zur Auflösung der Gesellschaft. Schließlich führt auch der Erwerb aller Anteile der Gesellschaft durch sich selbst ("Keinmann-GmbH") zur Auflösung (str).
Praktisch besonders wichtige Auflösungsgründe sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.