II. Was muss man über die Geschäftsführer wissen?
1. Wie wird man Geschäftsführer?
Die Geschäftsführer sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH. Grds. kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person (§ 6 Abs. 2 GmbHG) zum Geschäftsführer bestellt werden. Dieser kann Gesellschafter sein ("Gesellschaftergeschäftsführer"), muss es aber nicht (Fremdorganschaft ist zulässig, § 6 Abs. 3 GmbHG).
Zu beachten ist stets, dass die Gesamtheit der Gesellschafter oberstes Willensbildungsorgan der GmbH ist und die Geschäftsführer dieser weisungsunterworfen ist.
Einschränkungen finden sich in § 6 Abs. 2 GmbHG: Bestimmte Straftaten oder Berufsverbote disqualifizieren eine Person von der Geschäftsführertätigkeit (Inhabilität). Auch die sogenannten "stellvertretenden Geschäftsführer" sind nach § 44 GmbHG vollwertige Geschäftsführer mit nach außen unbeschränkter und unbeschränkbarer Vertretungsmacht (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Nur im Innenverhältnis sind sie nur nachrangig gegenüber den Anderen zur Geschäftsführung berufen.
Ähnlich wie bei der Stellvertretung ist streng zwischen der Anstellung als Grundverhältnis und der Bestellung als korporativen Akt zu unterscheiden (insoweit gilt also ein "Trennungsprinzip"):
- Die organschaftliche Bestellung geschieht durch einseitige Erklärung (also nicht durch Vertrag). Zuständig ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, die diese Kompetenz jedoch auch auf einen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG) delegieren kann. Die Bestellung muss im Handelsregister eingetragen werden (§ 39 GmbHG). Die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch, bereits mit der Erklärung erlangt der Geschäftsführer seine Stellung.
- Davon unabhängig ist die Anstellung des Geschäftsführers. Dies ist in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB), der nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§ 611 BGB) abgewickelt wird. Ein Geschäftsführer kann auch unentgeltlich, etwa im Rahmen eines Auftrags (§ 662 BGB), tätig werden.
Nach h.M. handelt es sich bei der zivilrechtlichen Anstellung nicht um ein Arbeitsverhältnis, da der Geschäftsführer selbst Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und es an einer sozialen Abhängigkeit fehlt. Nicht nur für die Anstellung, sondern bereits für die Bestellung soll nach dem BGH das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gelten (§ 6 Abs. 3 AGG).
Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind grundsätzlich die Zivil-, nicht die Arbeitsgerichte.
Für europarechtlich geprägte Sachverhalte (zB Mutterschutz, der auf der entsprechenden Richtlinie beruht) nimmt der EuGH (11.11.2010 - C-232/09) an, dass Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten, wenn sie weisungsgebunden sind (was für Fremd-GF und Minderheits-Gesellschafter-GF mit Blick auf Gesellschafterbeschlüsse zutrifft ).