F. Wo­durch wird das Stamm­ka­pi­tal der GmbH ge­schützt?

III. Wie er­fol­gen Ka­pi­ta­l­än­de­run­gen bei der GmbH?

Das ur­sprüng­lich im Ge­sell­schafts­ver­trag an­ge­ge­bene Stamm­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft kann sich im Laufe der Zeit än­dern. Zu un­ter­schei­den sind ver­schie­dene Ver­fah­ren:

Da­bei han­delt es sich um einen Spe­zi­al­fall der Sat­zungsän­de­rung, der in den §§ 55 ff. Gm­bHG ge­re­gelt ist. Sämt­li­che Er­for­der­nisse der §§ 53, 54 Gm­bHG müs­sen er­füllt sein; die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirkt kon­sti­tu­tiv, § 54 Abs. 3 Gm­bHG. Das Stamm­ka­pi­tal kann so­wohl nach oben (Ka­pi­tal­er­hö­hung) als auch nach un­ten (Ka­pi­tal­her­ab­set­zung) ge­än­dert wer­den. So­weit da­bei die Ge­sell­schaft wirk­lich Geld an die Ge­sell­schaf­ter aus­zahlt, bzw. von Drit­ten oder Ge­sell­schaf­tern er­hält, spricht man von ei­ner "ef­fek­ti­ven" Ka­pi­tal­er­hö­hung/-her­ab­set­zung. Im Üb­ri­gen han­delt es sich um eine "no­mi­nelle" Ka­pi­tal­maß­nah­me.

Än­de­run­gen im Be­stand des Fremd­ka­pi­tals sind hin­ge­gen kein ge­sell­schafts­recht­li­ches Pro­blem, dies­be­züg­lich gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln.

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