2. Auf welche Weise verliert man die Gesellschafterstellung?
f. Welche Abfindung erhalten ausscheidende Gesellschafter?
Bei Austritt, Ausschluss und Einziehung ist grundsätzlich eine Abfindung zu gewähren. Nur für den Erbfall kann die Einziehung ohne Abfindung erfolgen.
Art und Höhe der Abfindung können in der Satzung geregelt werden. Sie kann auch unter dem Wert des Anteils liegen, solange sie im Rahmen § 138 Abs. 1 BGB bleibt. Diese Grenze ist überschritten, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Abfindungsanspruch und dem wirtschaftlichen Wert des entzogenen Geschäftsanteils besteht und dadurch das Austrittsrecht unvertretbar eingeengt wird.
Eine weitere Grenze betont § 34 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG: Auch durch eine Abfindung darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Die Auszahlung darf also nicht zu einer Unterbilanz führen. Der Einziehungsbeschluss ist unwirksam, wenn bereits zum Zeitpunkt seiner Fassung feststand, dass das Stammkapital angegriffen werden muss. Stellt sich dies erst später heraus, so kann der Gesellschafter Auflösung der GmbH (§ 61 Abs. 2 GmbHG) oder Wiederaufnahme verlangen.
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht kein Informationsanspruch nach § 51a GmbHG zu. Jedoch darf er gem. § 810 BGB Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen, um die Höhe der Forderungen gegen die Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Ausscheiden zu bestimmen.