I. Wie läuft eine GmbH-Neugründung ab?
1. Wie wird der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen?
Wie alle Gesellschaften erfordern GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) einen Gesellschaftsvertrag (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Abweichend von den Grundsätzen des BGB AT kann dieser "Vertrag" auch von einer einzigen Person geschlossen werden (Einpersonen-GmbH). Dann spricht man von einem Organisationsakt. Formal gibt es zwei Varianten:
- Der Gesellschaftsvertrag ist gem. § 2 Abs. 1 GmbHG notariell zu beurkunden (§ 128 BGB, §§ 6 ff. BeurkG). Dabei müssen nicht alle zukünftigen Gesellschafter gleichzeitig anwesend sein. Sie können ihre Erklärungen sogar vor verschiedenen Notaren abgeben. Letztlich muss nur eine Urkunde von allen Gesellschaftern bzw. deren Vertretern unterzeichnet sein (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Es handelt sich nicht um ein höchstpersönliches Geschäft, weshalb die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte möglich ist. Allerdings muss die Vollmacht - anders als nach dem Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB - notariell errichtet oder beglaubigt sein, § 2 Abs. 2 GmbHG.
- Statt eines Dokuments ist auch ein notariell beurkundetes Gründungsprotokoll nach gesetzlichem Muster (§ 2 Abs. 1a GmbHG) zulässig. Dieses Verfahren ist vereinfacht und möglicherweise auch kostengünstiger. Dieses Verfahren ist somit also für eilige Gründer interessant, da sie eine GmbHG unter Verwendung notarieller Musterprotokolle gründen können.
Online-Gründung ab August 2022:Nach dem neuen § 2 Abs. 3 S. 1 GmbHG kann die notarielle Beurkundung der Bargründung der GmbH ab dem 1.8.2022 via Videokommunikation erfolgen (ab 1.8.2023 auch die Sachgründung). Selbiges gilt für einstimmige satzungsändernde Beschlüsse der Gesellschafter (§ 2 Abs. 3 S. 3 GmbHG idF durch das DiREG).
Hintergrund: Nach Art. 13g Abs. 1 GesRRL soll gewährleistet werden, dass die Gründung [der GmbH] vollständig online durchgeführt werden kann, ohne die persönliche/physische Anwesenheit der Gründer oder Antragsteller vor der zuständigen Stelle. Den Mitgliedstaaten ist es aber gem. Art. 13g Abs. 4 Buchst. c GesRRL gestattet, Notare und andere Personen oder Stellen mit der Bearbeitung der Onlinegründungen zu betrauen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Gründung auf der Zeit- und Kostenebene effizienter auszugestalten und zugleich die Vorzüge der vorbeugenden Rechtspflege sowie die Zuverlässigkeit des Registerwesens zu wahren.
Ein Formverstoß führt zur Nichtigkeit (§ 125 BGB), der durch formgerechte Wiederholung oder Eintragung ins Handelsregister geheilt wird. Die Nichtigkeitsklage (§ 75 GmbHG) bezieht sich demgegenüber auf bestimmte inhaltliche Fehler (keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig) und ist deshalb bei reinen Formverstößen unbegründet.
A und B wollen eine GmbH gründen. Sie schließen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und beginnen mit den Geschäften. Wer haftet (und wie) den Gläubigern?
Im vorliegenden Fall ist der Gesellschaftsvertrag formnichtig. Gem. § 2 Abs. 1 GmbHG ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden, sodass keine Vor-GmbH entstanden ist. Demnach wurde vorliegend lediglich ein Personengesellschaftsvertrag geschlossen. Die Folge ist, dass die Personengesellschaft selbst und auch A und B gem. § 128 (analog) HGB persönlich und unbeschränkt haften.