I. Was fällt unter den notwendigen Satzungsinhalt?
2. Wie definiert sich der "Unternehmensgegenstand"?
Nach § 1 GmbHG können GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zur Verfolgung eines beliebigen Gesellschaftszwecks gegründet werden. Obwohl sie kraft Gesetzes Handelsgesellschaften sind, müssen sie also nicht auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet sein. Ein unzulässiger Gesellschaftszweck liegt nur bei gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB) oder bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vor.
Als in der Satzung zu nennenden "Unternehmensgegenstand" bezeichnet man demgegenüber den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft (z.B. Entwicklung und Vertrieb von Software), mittels derer dieser Gesellschaftszweck (z.B. Gewinnerzielung) erreicht werden soll. Der konkrete Tätigkeitsbereich ist möglichst exakt und individuell anzugeben (entsprechend § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG), damit sich die am Wirtschaftsleben beteiligten Verkehrskreise ein hinreichendes Bild vom Tätigkeitsschwerpunkt der GmbH machen können.
Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient im Wesentlichen zwei Aufgaben:
Einerseits dient er der Information von potentiellen Geschäftspartnern und Investoren über die Aktivitäten der Gesellschaft.
Andererseits bestimmt er die Grenzen dessen, was die Geschäftsführer im Innenverhältnis tun dürfen (§ 37 GmbHG). Der zulässige Handlungsbereich der Geschäftsführer i.S.d. "der Angelegenheiten der Gesellschaft" (§ 43 Abs. 1 GmbHG) soll somit begrenzt werden.
Dennoch werden in der Praxis oft weite Formulierungen gewählt, um späteren Satzungsänderungen vorzubeugen. Pauschale Formulierungen wie z.B. " Produktion und Vertreib von Waren aller Art" sind unzulässig.
Anders als der Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG), muss der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag angegeben werden.