I. Was fällt unter den notwendigen Satzungsinhalt?
3. Was sind "Stammkapital" und "Stammeinlage"?
Die Gründer müssen die Höhe des Stammkapitals und der einzelnen Einlagen bestimmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Eine Registereintragung ohne diese Festlegungen ist unzulässig.
Die Gesellschafter können (und werden i.d.R.) Einlagen unterschiedlicher Höhe übernehmen (§ 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann dabei unbegrenzt viele Anteile übernehmen. Die Einlagen können als Bar- oder Sacheinlagen festgelegt sein. Fehlt eine Bestimmung, handelt es sich um eine Bareinlage.
Die Summe der Einlagen entspricht dem Stammkapital (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG) - also bei einer GmbH mindestens 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Bei einer UG (haftungsbeschränkt) gibt es keinen solchen Mindestbetrag (§ 5a Abs. 1 GmbHG), jeder Gesellschafter muss jedoch einen Anteil von mind. 1 € übernehmen (vgl. § 5 Abs. 2 GmbHG). Diese Summe (=Höhe des Stammkapitals) muss ausdrücklich genannt werden.
Eine Verbriefung der Anteile (etwa als "Anteilsscheine") hat bei der GmbH keine rechtlichen Wirkungen. Bei jeder Übertragung müssen daher schuldrechtliches und dingliches Geschäft beurkundet werden (§ 15 GmbHG).
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 90.000 EUR. Hiervon übernehmen: a) Herr A einen Geschäftsanteil von 60.000 EUR, b) Herr B einen Geschäftsanteil von 30.000 EUR."