I. Was fällt un­ter den not­wen­di­gen Sat­zungsin­halt?

3. Was sind "Stamm­ka­pi­tal" und "Stamm­ein­lage"?

Die Grün­der müs­sen die Höhe des Stamm­ka­pi­tals und der ein­zel­nen Ein­lagen be­stim­men (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Gm­bHG). Eine Re­gis­te­r­ein­tra­gung ohne diese Fest­le­gun­gen ist un­zu­läs­sig.

  • Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen (und wer­den i.d.R.) Ein­lagen un­ter­schied­li­cher Höhe über­neh­men (§ 5 Abs. 3 S. 1 Gm­bHG). Ein Ge­sell­schaf­ter kann da­bei un­be­grenzt viele An­teile über­neh­men. Die Ein­lagen kön­nen als Bar- oder Sachein­lagen fest­ge­legt sein. Fehlt eine Be­stim­mung, han­delt es sich um eine Ba­r­ein­lage.

  • Die Summe der Ein­lagen ent­spricht dem Stamm­ka­pi­tal (§ 5 Abs. 3 S. 2 Gm­bHG) - also bei ei­ner GmbH min­des­tens 25.000 € (§ 5 Abs. 1 Gm­bHG). Bei ei­ner UG (haf­tungs­be­schränkt) gibt es kei­nen sol­chen Min­dest­be­trag (§ 5a Abs. 1 Gm­bHG), je­der Ge­sell­schaf­ter muss je­doch einen An­teil von mind. 1 € über­neh­men (vgl. § 5 Abs. 2 Gm­bHG). Diese Summe (=Höhe des Stamm­ka­pi­tals) muss aus­drück­lich ge­nannt wer­den.

  • Eine Ver­brie­fung der An­teile (etwa als "An­teils­schei­ne") hat bei der GmbH keine recht­li­chen Wir­kun­gen. Bei je­der Über­tra­gung müs­sen da­her schuld­recht­li­ches und ding­li­ches Ge­schäft be­ur­kun­det wer­den (§ 15 Gm­bHG).

"Das Stamm­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft be­trägt 90.000 EUR. Hier­von über­neh­men: a) Herr A einen Ge­schäfts­an­teil von 60.000 EUR, b) Herr B einen Ge­schäfts­an­teil von 30.000 EUR."

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