I. Wie läuft eine GmbH-Neugründung ab?
5. Was prüft das Registergericht?
Die Prüfungsdichte des Registergerichts ist nach § 9c Abs. 2 GmbHG eingeschränkt, um eine zeitnahe Erreichung des Haftungsausschlusses (§ 13 Abs. 2 GmbHG) zu ermöglichen. Andererseits soll der Markt vor unseriös etablierten Rechtsträgern geschützt werden. Geprüft werden daher:
Formell: Örtliche Zuständigkeit (§ 4a GmbHG, § 7 Abs. 1 GmbHG), Beteiligung sämtlicher Geschäftsführer (§ 78 GmbHG), elektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB), vollständige Unterlagen nach § 8 GmbHG
Materiell:
uneingeschränkt: Vertragsschluss (Rechts-/Geschäftsfähigkeit bzw. Vertretung; notarielle Beurkundung von Vertrag/Gründungsprotokoll, § 2 GmbHG)
eingeschränkt:
Vertragsinhalt - vor allem Mängel bei Angaben gem. § 3 Abs. 1 GmbHG oder fehlende Festsetzung von Sacheinlagen (§ 5 Abs. 4 GmbHG);
Organbestellung, (§ 6 GmbHG);
insbesondere Erbringung der Einlagen (§ 7 GmbHG).
Nicht Gegenstand der Prüfung ist die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit (insb. Erfolgschancen, Kapitalausstattung).
Fallen dem mit der Prüfung befassten Richter Unregelmäßigkeiten auf, hat er diese von Amts wegen weiter aufzuklären, § 26 FamFG. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen, lehnt er den Antrag ab, § 9c Abs. 1 GmbHG.