C. Was kann, soll und muss die Sat­zung der GmbH re­geln?

I. Was fällt un­ter den not­wen­di­gen Sat­zungsin­halt?

Der no­ta­ri­elle GmbH-Ge­sell­schafts­ver­trag muss gem. § 3 Abs. 1 Gm­bHG min­des­tens ent­hal­ten:

Wenn eine die­ser Re­ge­lun­gen fehlt, darf das Re­gis­ter­ge­richt die Ge­sell­schaft nicht ein­tra­gen.

Fehlt die Be­stim­mung über die Höhe des Stamm­ka­pi­tals oder den Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand (b­zw. ist diese nich­tig), so kön­nen die Ge­sell­schaf­ter, die Ge­schäfts­füh­rer und Mit­glie­der ei­nes evtl. ein­ge­rich­te­ten Auf­sichts­rats Nich­tig­keits­klage gem. § 75 Gm­bHG er­he­ben. Klagean­trag ist hier­bei die Fest­stel­lung, dass die Ge­sell­schaft nich­tig ist.

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