II. Was fällt un­ter den frei­wil­li­gen Sat­zungsin­halt?

2. Was ist die Nach­schuss­pflicht (§ 26 Gm­bHG)?

Grund­sätz­lich sind die Ge­sell­schaf­ter nur ver­pflich­tet, ihre Ein­lagen zu er­brin­gen. Je­doch kann es mit­un­ter zweck­mä­ßig sein, dass sie auch dar­über hin­aus der Ge­sell­schaft Mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len, wenn diese sie be­nö­tigt. In­so­fern wird die Haf­tungs­be­schrän­kung der GmbH durch­bro­chen.

Die­sen Son­der­fall ei­ner Nach­schuss­pflicht re­gelt das GmbHG in den §§ 26 ff. Gm­bHG. Es un­ter­schei­det da­bei die un­be­schränkte (als Re­gel­fall, vgl. §§ 26 Gm­bHG, 27 GmbHG) und die be­schränkte Nach­schuss­pflicht (§§ 26 Abs. 3 Gm­bHG, 28 GmbHG). Gerade wenn die Sat­zung eine un­be­schränkte Nach­schuss­pflicht vor­sieht, ist das Haf­tungs­ri­siko für die Ge­sell­schaf­ter er­heb­lich. Zahlt er sei­nen Nach­schuss nicht, so kann er bei un­be­schränk­ter Nach­schuss­pflicht frei­wil­lig gem. § 27 Gm­bHG sei­nen An­teil durch die Ge­sell­schaft ver­stei­gern las­sen, al­ter­na­tiv kann dies fin­giert wer­den, wenn er in ei­ner ge­setz­ten Frist we­der ein­zahlt noch ver­stei­gern lässt. Er ver­liert da­durch seine Ge­sell­schaf­ter­stel­lung.

Bei der Nach­schuss­pflicht han­delt es sich je­doch nicht um eine Aus­fall­haf­tung, bei der die Ge­sell­schaf­ter für jeg­li­chen Ver­mö­gens­ver­lust der Ge­sell­schaft ein­zu­ste­hen ha­ben. Viel­mehr ist je­weils im Ein­zel­fall zu be­schlie­ßen, ob wei­tere Ein­zah­lun­gen zu er­brin­gen sind.

Prak­tisch sind sol­che Ve­reinba­run­gen eher sel­ten, da die GmbH in der Re­gel ge­rade we­gen der Haf­tungs­be­schrän­kung ge­wählt wird.

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