II. Was fällt unter den freiwilligen Satzungsinhalt?
2. Was ist die Nachschusspflicht (§ 26 GmbHG)?
Grundsätzlich sind die Gesellschafter nur verpflichtet, ihre Einlagen zu erbringen. Jedoch kann es mitunter zweckmäßig sein, dass sie auch darüber hinaus der Gesellschaft Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese sie benötigt. Insofern wird die Haftungsbeschränkung der GmbH durchbrochen.
Diesen Sonderfall einer Nachschusspflicht regelt das GmbHG in den §§ 26 ff. GmbHG. Es unterscheidet dabei die unbeschränkte (als Regelfall, vgl. §§ 26 GmbHG, 27 GmbHG) und die beschränkte Nachschusspflicht (§§ 26 Abs. 3 GmbHG, 28 GmbHG). Gerade wenn die Satzung eine unbeschränkte Nachschusspflicht vorsieht, ist das Haftungsrisiko für die Gesellschafter erheblich. Zahlt er seinen Nachschuss nicht, so kann er bei unbeschränkter Nachschusspflicht freiwillig gem. § 27 GmbHG seinen Anteil durch die Gesellschaft versteigern lassen, alternativ kann dies fingiert werden, wenn er in einer gesetzten Frist weder einzahlt noch versteigern lässt. Er verliert dadurch seine Gesellschafterstellung.
Bei der Nachschusspflicht handelt es sich jedoch nicht um eine Ausfallhaftung, bei der die Gesellschafter für jeglichen Vermögensverlust der Gesellschaft einzustehen haben. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu beschließen, ob weitere Einzahlungen zu erbringen sind.
Praktisch sind solche Vereinbarungen eher selten, da die GmbH in der Regel gerade wegen der Haftungsbeschränkung gewählt wird.