B. Wie entsteht eine GmbH?
III. Was versteht man unter "Vorrats- und Mantelgründung"?
Das langwierige Entstehungsverfahren und insbesondere die wegen der unbeschränkten Haftung unerwünschte Vor-GmbH verleiten dazu, nach Alternativen zur Neugründung zu suchen.
Der einfachste Weg hierzu ist es, das neue Unternehmen in eine bereits bestehende GmbH einzubringen. Je nachdem, ob die GmbH bisher bereits geschäftlich tätig war, unterscheidet man:
Die Vorratsgründung, bei der eine GmbH (i.d.R. von Anwälten, Steuerberatern, etc.) gegründet wird, ohne (zunächst) unternehmerisch tätig zu sein. Sie wird dann an einen Dritten verkauft, der ohne die umständlichen Gründungsmodalitäten sein Unternehmen in einer GmbH betreiben will. Gesellschaftszweck ist regelmäßig "Verwaltung eigenen Vermögens". Die Angabe des Unternehmensgegenstandes nur zum Schein (sog. "verdeckte Vorratsgründung/Mantelgründung") ist hingegen unzulässig. Dies ist schon dann der Fall, wenn der angegebene Unternehmensgegenstand nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.
"Von einer Vorratsgründung spricht man bei der Gründung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand erst später festgelegt werden soll. Die Schaffung einer GmbH auf Vorrat dient dem Zweck, die „Hülle“ zu einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf zu verwenden, um den Zeitaufwand für die Gründung so gering wie möglich zu halten und die strenge Gründerhaftung bei sofortiger Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu vermeiden."
Auch bei der Mantelgründung wird eine bestehende GmbH als Rechtsträger für ein neues Unternehmen "recycled". Anders als bei der Vorratsgründung ist sie jedoch bereits aktiv genutzt worden. Der vorherige Nutzer benötigt sie nicht mehr, z.B. weil er sein Unternehmen aufgegeben hat.
"Soll von einer nur durch Geschäftsanteile verkörperten, aufgrund zwischenzeitlicher Geschäftsaufgabe inaktiven GmbH Gebrauch gemacht werden, spricht man von einer sog. Mantelverwendung. Kennzeichnend für und zugleich problematisch an der Mantelverwendung ist, dass sie sich wirtschaftlich als Neugründung eines Unternehmens darstellt, formal betrachtet aber keine neue GmbH gegründet wird."
Probleme können auftreten, wenn das gesetzlich erforderliche Mindestkapital (25.000 Euro) nicht mehr vorhanden ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine materielle Neugründung vor, bei der die Voraussetzungen einer solchen vorliegen müssen. Das Stammkapital ist demnach wieder aufzufüllen. Die steuerlichen Möglichkeiten, Verlustvorträge des GmbH-Mantels zu verwerten, sind hingegen sehr beschränkt (vgl. § 8c KStG, § 8d KStG).