C. Was kann, soll und muss die Satzung der GmbH regeln?
III. Wozu werden Individualvereinbarungen getroffen?
Individualvereinbarungen (unechte bzw. nichtkorporative Satzungsbestandteile) regeln keine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Vielmehr sollen sie nur die Gesellschaftsgründer persönlich binden. Spätere Gesellschafter werden durch sie weder berechtigt noch verpflichtet.
Derartige Regelungen können natürlich auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags formlos zwischen den Gesellschaftern oder Gesellschaftern und Gesellschaft getroffen und geändert werden. Auf diese Abreden sind nur die allgemeinen BGB-Regeln anwendbar.
Sofern derartige Regelungen in die Satzung aufgenommen werden, kommt es für die Abgrenzung im Einzelfall auf den Willen der Vertragsparteien an, denn ihrem Inhalt nach können die meisten dieser Abreden auch Nebenpflichten bzw. Sonderrechte sein. Deshalb sollte gerade bei der Abfassung des freiwilligen Vertragsinhalts sorgfältig auf die Formulierung geachtet werden.
Ein weiteres wichtiges Gebiet für derartige Nebenabreden ist die Koordinierung des Abstimmungsverhaltens in der Gesellschafterversammlung.