C. Was kann, soll und muss die Satzung der GmbH regeln?
II. Was fällt unter den freiwilligen Satzungsinhalt?
Das GmbHG enthält - anders als das AktG - weitgehend dispositives Recht. Die Satzung kann daher den Gesellschaftern Nebenpflichten auferlegen oder Rechte einräumen, § 45 GmbHG. Echte mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten können nur in der Satzung wirksam vereinbart werden. Nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrags kann man sie ändern oder aufheben. Sie gehen automatisch mit dem Gesellschaftsanteil auf den Erwerber über.
Abzugrenzen sind solche freiwilligen Satzungsregelungen von rein schuldrechtlichen Vereinbarungen (insb. als unechter Satzungsinhalt). Nur mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten betreffen die körperschaftsrechtlichen Gesellschaftsgrundlagen.
Verpflichtungen der Gesellschafter müssen so konkret festgelegt sein, dass zukünftige Gesellschafter den Umfang der sie treffenden Verpflichtungen problemlos überschauen können. Insbesondere muss die Pflicht zeitlich und inhaltlich vernünftig begrenzt sein.
Schuldrechtliche Vereinbarungen können u.a. sein: Stimmbindungsvereinbarungen, Vereinbarungen über ein Altersruhegeld für einen Gesellschafter, Vereinbarungen über Deckungsbeiträge der Gesellschafter zu den Kosten der Gesellschaft etc.