I. Was fällt unter den notwendigen Satzungsinhalt?
1. Was gilt für Firma und Sitz der Gesellschaft?
Als Firma ist gem. § 18 HGB grds. jede unterscheidungsfähige Bezeichnung zulässig. Ihr muss aber gem. § 4 GmbHG immer die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (z.B. "GmbH" oder "...gesellschaft m.b.H.") hinzugefügt werden. Nicht verwendet werden darf der Begriff "Partner" in der Firma (§ 11 PartGG). Noch strenger ist die Regelung für die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" - für diese ist nach § 5a Abs. 1 GmbHG ausschließlich die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" zulässig, andere Kurzformen dürfen nicht verwendet werden. Gemäß § 35a GmbHG muss die Firma auch auf allen Geschäftsbriefen erscheinen.
Fehlt der Rechtsformzusatz, kann dieses die unbeschränkte persönliche Haftung eines Handelnden nach Rechtsscheingrundsätzen zur Folge haben.
Bei Rechtsanwalts-GmbHs muss die Firma als Rechtsformzusatz die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten (§ 59k Abs. 1 BRAO).
"Sitz" im Sinne von § 4a GmbHG ist nicht etwa der Ort, an dem das Unternehmen tatsächlich tätig wird (der sog. "Verwaltungssitz"). Gemeint ist vielmehr der "Satzungssitz" - also der Ort, nach dem sich das zuständige Registergericht richtet. Dieser kann in jeder beliebigen Stadt in Deutschland, nicht jedoch im Ausland, sein - die Gesellschaft muss dort keinerlei Geschäftsaktivität entfalten. Zulässig ist also auch eine Tätigkeit ausschließlich im Ausland, d.h. folglich der "Verwaltungssitz" im Ausland. Als Ausgleich ist aber dem Registergericht bei der Anmeldung eine "inländische Geschäftsanschrift" (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) mitzuteilen, die dann nach § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG eingetragen wird. An diese Anschrift können Erklärungen an die Gesellschaft abgegeben werden (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG).