6. Was beinhaltet die Eintragung und Bekanntmachung?
Was gilt im Falle fehlerhafter Eintragung?
Die Eintragung heilt grundsätzlich alle Mängel des Vertrages und fehlende Eintragungsvoraussetzungen. Nur besonders schwerwiegende Mängel können zur Auflösung mit Wirkung für die Zukunft führen.
§ 75 GmbHG schafft die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage. Diese hat nicht die Feststellung anfänglicher Unwirksamkeit zum Ziel, sondern die Auflösung ab Rechtskraft (§ 77 GmbHG). Die Klage ist nur begründet, wenn überhaupt keine Regelung zur Höhe des Stammkapitals getroffen wurde oder die Bestimmung zum Unternehmensgegenstand nichtig ist oder ganz fehlt. Klagebefugt sind Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder. Darüber hinaus kann in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen (§ 397 S. 2 FamFG) eingeleitet werden.
Soweit Angaben zu Firma und Sitz bzw. zur Aufteilung des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GmbHG) fehlen oder diese Angaben bzw. die Angabe des Stammkapitals nichtig sind, muss das Registergericht zunächst zur Behebung des Mangels innerhalb einer Frist auffordern (§ 399 Abs. 4 FamFG). Die Gesellschaft kann den Fehler berichtigen oder sich durch Widerspruch rechtfertigen. Ansonsten stellt das Gericht den Satzungsmangel verbindlich fest. Hiergegen ist die Beschwerde zulässig. Bleibt auch diese erfolglos bzw. wird nicht erhoben, so wird die Gesellschaft durch Verfügung aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals halten, können derartige Mängel unter Umständen als wichtigen Grund im Rahmen einer Auflösungsklage (§ 61 GmbHG) geltend machen.
Den Handelsregisterrichter, der trotz eines Eintragungshindernisses die GmbH einträgt, trifft i.d.R. eine Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB. Es besteht kein Spruchrichterprivileg.