I. Wie läuft eine GmbH-Neu­grün­dung ab?

3. Wie er­folgt die Er­brin­gung der Ein­lagen?

Als "Ka­pi­tal­ge­sell­schaft" be­nö­tigt die GmbH zum Zeit­punkt ih­rer Ein­tra­gung ein vor­her fest­ge­leg­tes ei­ge­nes Ver­mö­gen, wel­ches dem be­son­de­ren Schutz des § 30 Gm­bHG (grund­sätz­li­ches Rück­zah­lungs­ver­bot zum Schutze des Stamm­ka­pi­tals) un­ter­fällt. Denn mit Rück­sicht dar­auf, dass den Gläu­bi­gern nur das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen als Haf­tungs­grund­lage zur Ver­fü­gung steht (§ 13 Abs. 2 Gm­bHG), be­darf es be­son­de­rer Vor­keh­run­gen, da­mit das vor­ge­se­hene und im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Stamm­ka­pi­tal den Gläu­bi­gern auch tat­säch­lich als Haf­tungs­masse zur Ver­fü­gung steht.

Die­ses sog. "Stamm­ka­pi­tal" zer­fällt wie­derum in Tei­le, die von den Grün­dern auf­ge­bracht wer­den müs­sen, die sog. "Ge­schäfts­an­teile", nach de­nen sich un­ter an­de­rem die Stimm­rechte aber auch die Ge­winnan­teile be­mes­sen.

Das Stamm­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft be­trägt 90.000 EUR. Hier­von über­neh­men Herr A einen Ge­schäfts­an­teil von 60.000 EUR und Herr B einen Ge­schäfts­an­teil von 30.000 EUR.

Bilan­zi­ell ge­se­hen ist das Stamm­ka­pi­tal auf der Pas­siv­seite aus­zu­wei­sen.

Zu be­ach­ten ist wei­ter­hin, dass das Stamm­ka­pi­tal vom Ei­gen­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft zu un­ter­schei­den ist. Das Ei­gen­ka­pi­tal um­fasst die Mit­tel, die der Ge­sell­schaft tat­säch­lich ohne zeit­li­che Be­gren­zung zur Ver­fü­gung ste­hen.

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