I. Wie läuft eine GmbH-Neugründung ab?
2. Wie werden die Organe bestellt?
Zweiter Schritt im Gründungsprozess ist die Bestellung der Gesellschaftsorgane. Wie bereits erwähnt, sind die Gesellschafterversammlung und der bzw. die Geschäftsführer zwingend; ein Zwang zur Bildung eines Aufsichtsrates besteht nur dann, wenn das Unternehmern unter die Arbeitnehmer-Mitbestimmung fällt (dazu spätere Ausführungen).
Die Geschäftsführer der GmbH (die bereits die Vorgesellschaft vertreten) können nach § 6 Abs. 3 S. 2 1. Var. GmbHG in der Satzung bestellt werden. Daneben können die Geschäftsführer jedoch auch durch die Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss berufen werden, § 46 Nr. 5 GmbHG. Zu beachten ist, dass bereits bei Anmeldung der Gesellschaft die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer angegeben werden muss, § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG.
Die Bestellung im Gesellschaftsvertrag und die separate Bestellung durch Beschluss sind in ihrer Handhabung gleichwertig. Das bedeutet, dass eine Abberufung auch bei Bestellung im Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit möglich ist. Ein ohne Zustimmung oder wichtigen Grund unentziehbares Sonderrecht (§ 35 BGB) wird nur begründet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies klar und unmissverständlich anordnet.
Der Bestellungsbeschluss muss nicht beurkundet werden. Zum Nachweis der Geschäftsführereigenschaft genügt die Vorlage eines einfachen Protokolls bei Gericht. Wird der Beschluss allerdings notariell beurkundet, fällt hierfür eine weitere Notargebühr an.
Sofern der Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat vorsieht (§ 52 GmbHG), können dessen Mitglieder vor oder nach der Eintragung der GmbH bestellt werden (soweit nichts anderes bestimmt ist). Sieht der Gesellschaftsvertrag allerdings (untypisch) vor, dass der fakultative Aufsichtsrat die Geschäftsführer bestellt (was "Bestimmung" i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG ist), müssen die Mitglieder bereits vor Eintragung bestellt werden, um diese Aufgabe zu erfüllen. Wurden Aufsichtsratsmitglieder vor der Eintragung bestellt, sind Urkunden über die Bestellung und eine Liste der AR-Mitglieder bei der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen (§ 52 Abs. 3 S. 1 GmbHG iVm § 37 Abs. 4 Nrn. 3 und 3a AktG).