I. Wie läuft eine GmbH-Neu­grün­dung ab?

2. Wie wer­den die Or­gane be­stellt?

Zwei­ter Schritt im Grün­dungs­pro­zess ist die Be­stel­lung der Ge­sell­schafts­or­ga­ne. Wie be­reits er­wähnt, sind die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung und der bzw. die Ge­schäfts­füh­rer zwin­gend; ein Zwang zur Bil­dung ei­nes Auf­sichts­ra­tes be­steht nur dann, wenn das Un­ter­neh­mern un­ter die Ar­beit­neh­mer-Mit­be­stim­mung fällt (dazu spä­tere Aus­füh­run­gen).

Die Ge­schäfts­füh­rer der GmbH (die be­reits die Vor­ge­sell­schaft ver­tre­ten) kön­nen nach § 6 Abs. 3 S. 2 1. Var. Gm­bHG in der Sat­zung be­stellt wer­den. Da­ne­ben kön­nen die Ge­schäfts­füh­rer je­doch auch durch die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung durch Mehr­heits­be­schluss be­ru­fen wer­den, § 46 Nr. 5 Gm­bHG. Zu be­ach­ten ist, dass be­reits bei An­mel­dung der Ge­sell­schaft die Ver­tre­tungsbe­fug­nis der Ge­schäfts­füh­rer an­ge­ge­ben wer­den muss, § 8 Abs. 4 Nr. 2 Gm­bHG.

Die Be­stel­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag und die se­pa­rate Be­stel­lung durch Be­schluss sind in ih­rer Hand­ha­bung gleich­wer­tig. Das be­deu­tet, dass eine Ab­be­ru­fung auch bei Be­stel­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag mit ein­fa­cher Mehr­heit mög­lich ist. Ein ohne Zu­stim­mung oder wich­ti­gen Grund un­ent­zieh­ba­res Son­der­recht (§ 35 BGB) wird nur be­grün­det, wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag dies klar und un­miss­ver­ständ­lich an­ord­net.

Der Be­stel­lungs­be­schluss muss nicht be­ur­kun­det wer­den. Zum Nach­weis der Ge­schäfts­füh­rerei­gen­schaft ge­nügt die Vor­lage ei­nes ein­fa­chen Pro­to­kolls bei Ge­richt. Wird der Be­schluss al­ler­dings no­ta­ri­ell be­ur­kun­det, fällt hier­für eine wei­tere No­tar­ge­bühr an.

So­fern der Ge­sell­schafts­ver­trag einen Auf­sichts­rat vor­sieht (§ 52 Gm­bHG), kön­nen des­sen Mit­glie­der vor oder nach der Ein­tra­gung der GmbH be­stellt wer­den (so­weit nichts an­de­res be­stimmt ist). Sieht der Ge­sell­schafts­ver­trag al­ler­dings (un­ty­pisch) vor, dass der fa­kul­ta­tive Auf­sichts­rat die Ge­schäfts­füh­rer be­stellt (was "Be­stim­mung" i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 2 Gm­bHG ist), müs­sen die Mit­glie­der be­reits vor Ein­tra­gung be­stellt wer­den, um diese Auf­gabe zu er­fül­len. Wur­den Auf­sichts­rats­mit­glie­der vor der Ein­tra­gung be­stellt, sind Ur­kun­den über die Be­stel­lung und eine Liste der AR-Mit­glie­der bei der An­mel­dung zum Han­dels­re­gis­ter bei­zu­fü­gen (§ 52 Abs. 3 S. 1 Gm­bHG iVm § 37 Abs. 4 Nrn. 3 und 3a AktG).

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