3. Was sind "Stamm­ka­pi­tal" und "Stamm­ein­lage"?

b. Wie kön­nen die Ein­lagen aus­ge­stal­tet sein?

In der GmbH müs­sen Ein­lagen grund­sätz­lich als so ge­nannte "Ba­r­ein­lage" in Bar­geld bzw. durch Zah­lung auf ein Konto der Ge­sell­schaft er­fol­gen (ana­log § 54 Abs. 3 S. 1 AktG).

Für die Grün­der ist dies aber oft nicht zweck­mä­ßig: Soll etwa ein be­reits be­ste­hen­des Un­ter­neh­men in die neu ge­grün­dete Ge­sell­schaft ein­ge­bracht wer­den, will man die­ses un­mit­tel­bar als Ein­lage ein­brin­gen. Das Ge­setz er­laubt da­her die Ve­reinba­rung ei­ner sog. "Sachein­lage" im Ge­sell­schafts­ver­trag (§ 5 Abs. 4 Gm­bHG). Der Be­griff "Sach"-Ein­lage ist ir­re­füh­rend, da über Sa­chen im Sinne von §§ 90 ff. BGB hin­aus alle be­wert­ba­ren Ge­gen­stände ge­meint sind, die nicht als "Ba­r­ein­lage" im obi­gen Sinne ein­zu­stu­fen sind. Al­les, was nicht Geld ist, ist Sachein­lage, insb. auch For­de­run­gen und Wert­pa­piere (auch wenn sie einen An­spruch auf Geld re­prä­sen­tie­ren, nicht aber Ver­pflich­tun­gen zu Dienst­leis­tun­gen), vgl. § 27 Abs. 2 AktG. In der Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) sind Sachein­lagen je­doch aus­ge­schlos­sen, § 5a Abs. 2 S. 2 Gm­bHG.

Die Ge­gen­leis­tung ei­ner Ba­r­ein­lage bzw. ei­ner Sachein­lage ist ein Ge­schäfts­an­teil, wel­cher durch Ab­tre­tung gem. § 389 BGB über­tra­gen wer­den kann, § 15 Gm­bHG.

Da es für Sach­ge­gen­stände keine kon­stan­ten Be­wer­tungs­maß­stäbe gibt (als Ober­grenze kann je­doch der Markt­wert her­an­ge­zo­gen wer­den), be­steht die Mög­lich­keit der Ma­ni­pu­la­tion und der Über­be­wer­tung. Diese ge­fähr­det so­wohl die Gläu­bi­ger, de­nen eine ge­rin­gere Haf­tungs­masse zur Ver­fü­gung steht, als auch die red­li­chen Mit­ge­sell­schaf­ter, auf de­ren Kos­ten sich der Ge­sell­schaf­ter, der eine über­be­wer­tete Sachein­lage er­bringt, be­rei­chert. Um diese Schwie­rig­kei­ten zu ver­mei­den, stellt das Ge­setz er­höhte An­for­de­run­gen an Sachein­lagen. Diese An­for­de­run­gen wer­den wir noch im Rah­men der Ka­pi­tal­auf­brin­gung be­han­deln (be­achte aber an die­ser Stelle schon ein­mal das Stich­wort der "Dif­fe­renz­haf­tung" gem. § 9 Gm­bHG).

Für die Fall­be­ar­bei­tung ist die An­spruchs­grund­lage für die Ein­for­de­rung von Ein­lagen, seien es Bar- oder Sachein­lagen oder die Dif­fe­renz zwi­schen dem (ge­rin­ge­ren) Wert der Sachein­lage und dem Be­trag der Stamm­ein­lage, stets der Ge­sell­schafts­ver­trag i.V.m. § 14 (ggf. § 9) Gm­bHG.

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