3. Was sind "Stammkapital" und "Stammeinlage"?
b. Wie können die Einlagen ausgestaltet sein?
In der GmbH müssen Einlagen grundsätzlich als so genannte "Bareinlage" in Bargeld bzw. durch Zahlung auf ein Konto der Gesellschaft erfolgen (analog § 54 Abs. 3 S. 1 AktG).
Für die Gründer ist dies aber oft nicht zweckmäßig: Soll etwa ein bereits bestehendes Unternehmen in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden, will man dieses unmittelbar als Einlage einbringen. Das Gesetz erlaubt daher die Vereinbarung einer sog. "Sacheinlage" im Gesellschaftsvertrag (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Der Begriff "Sach"-Einlage ist irreführend, da über Sachen im Sinne von §§ 90 ff. BGB hinaus alle bewertbaren Gegenstände gemeint sind, die nicht als "Bareinlage" im obigen Sinne einzustufen sind. Alles, was nicht Geld ist, ist Sacheinlage, insb. auch Forderungen und Wertpapiere (auch wenn sie einen Anspruch auf Geld repräsentieren, nicht aber Verpflichtungen zu Dienstleistungen), vgl. § 27 Abs. 2 AktG. In der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen jedoch ausgeschlossen, § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG.
Die Gegenleistung einer Bareinlage bzw. einer Sacheinlage ist ein Geschäftsanteil, welcher durch Abtretung gem. § 389 BGB übertragen werden kann, § 15 GmbHG.
Da es für Sachgegenstände keine konstanten Bewertungsmaßstäbe gibt (als Obergrenze kann jedoch der Marktwert herangezogen werden), besteht die Möglichkeit der Manipulation und der Überbewertung. Diese gefährdet sowohl die Gläubiger, denen eine geringere Haftungsmasse zur Verfügung steht, als auch die redlichen Mitgesellschafter, auf deren Kosten sich der Gesellschafter, der eine überbewertete Sacheinlage erbringt, bereichert. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, stellt das Gesetz erhöhte Anforderungen an Sacheinlagen. Diese Anforderungen werden wir noch im Rahmen der Kapitalaufbringung behandeln (beachte aber an dieser Stelle schon einmal das Stichwort der "Differenzhaftung" gem. § 9 GmbHG).
Für die Fallbearbeitung ist die Anspruchsgrundlage für die Einforderung von Einlagen, seien es Bar- oder Sacheinlagen oder die Differenz zwischen dem (geringeren) Wert der Sacheinlage und dem Betrag der Stammeinlage, stets der Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 14 (ggf. § 9) GmbHG.