2. Was ist die Vorgesellschaft?
b. Wer vertritt die Vorgesellschaft?
Da die Gesellschafter in jedem Fall letztendlich für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft aufzukommen haben, ist die Frage nach der Vertretungsmacht der Geschäftsführer von immenser Bedeutung. Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass § 35 GmbHG auch für die Vorgesellschaft gilt.
Die Annahme einer unbeschränkten Vertretungsmacht entsprechend § 37 Abs. 2 GmbHG würde zu einem unkontrollierbaren Risiko für die Gründer führen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vertretungsmacht daher (zunächst) auf Rechtshandlungen begrenzt, die zur Herbeiführung der Eintragung notwendig sind. Folglich deckt sich die Vertretungsmacht nur bei der Fortführung eines als Sacheinlage eingebrachten Handelsgeschäfts mit dem in § 37 Abs. 2 GmbHG festgelegten Umfang.
Eine Erweiterung (auch beschränkt auf bestimmte Geschäfte!) kann jedoch durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter erfolgen, insb. bereits im Gesellschaftsvertrag. Eine spätere Erteilung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, da das Gesetz diesbezüglich keine Vorgaben trifft. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen, da er eine persönliche Haftung aller Gesellschafter begründet.
Beschränkungen der Vertretungsmacht haben Außenwirkung, da der Rechtsverkehr kein schützenswertes Vertrauen auf eine unbeschränkte Vollmacht haben kann: In der Regel liegt diese bei einer GmbH i.G. nicht vor. Es genügt daher der Schutz durch die Handelndenhaftung und die einschlägige Regelung des § 179 BGB.