2. Was ist die Vor­ge­sell­schaft?

b. Wer ver­tritt die Vor­ge­sell­schaft?

Da die Ge­sell­schaf­ter in je­dem Fall letzt­end­lich für die Ver­bind­lich­kei­ten der Vor­ge­sell­schaft auf­zu­kom­men ha­ben, ist die Frage nach der Ver­tre­tungsmacht der Ge­schäfts­füh­rer von im­men­ser Be­deu­tung. Es be­steht in­so­weit Ei­nig­keit dar­über, dass § 35 Gm­bHG auch für die Vor­ge­sell­schaft gilt.

Die An­nahme ei­ner un­be­schränk­ten Ver­tre­tungsmacht ent­spre­chend § 37 Abs. 2 Gm­bHG würde zu ei­nem un­kon­trol­lier­ba­ren Ri­siko für die Grün­der füh­ren. Nach der Recht­spre­chung des BGH ist die Ver­tre­tungsmacht da­her (zu­nächst) auf Rechts­hand­lun­gen be­grenzt, die zur Her­bei­füh­rung der Ein­tra­gung not­wen­dig sind. Folg­lich deckt sich die Ver­tre­tungsmacht nur bei der Fort­füh­rung ei­nes als Sachein­lage ein­ge­brach­ten Han­dels­ge­schäfts mit dem in § 37 Abs. 2 Gm­bHG fest­ge­leg­ten Um­fang.

Eine Er­wei­te­rung (auch be­schränkt auf be­stimmte Ge­schäf­te!) kann je­doch durch ein­stim­mi­gen Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter er­fol­gen, insb. be­reits im Ge­sell­schafts­ver­trag. Eine spä­tere Er­tei­lung be­darf nicht der no­ta­ri­el­len Beur­kun­dung, da das Ge­setz dies­be­züg­lich keine Vor­ga­ben trifft. Der Be­schluss muss ein­stim­mig er­fol­gen, da er eine per­sön­li­che Haf­tung al­ler Ge­sell­schaf­ter be­grün­det.

Be­schrän­kun­gen der Ver­tre­tungsmacht ha­ben Au­ßen­wir­kung, da der Rechts­ver­kehr kein schüt­zens­wer­tes Ver­trauen auf eine un­be­schränkte Voll­macht ha­ben kann: In der Re­gel liegt diese bei ei­ner GmbH i.G. nicht vor. Es ge­nügt da­her der Schutz durch die Han­deln­den­haf­tung und die ein­schlä­gige Re­ge­lung des § 179 BGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.