2. Was ist die Vorgesellschaft?
a. Welche Rechtsnatur hat die Vorgesellschaft?
Bei der Vor-GmbH handelt es sich nach der h.M. (Sonderrechtstheorie) um eine Rechtsform sui generis. Sie ist keine Personengesellschaft (mehr), aber auch noch keine GmbH. Auf die Vor-GmbH (allgemein auch "Vorgesellschaft", die es auch bei AG und anderen gibt) sind aber die Regelungen (d.h. GmbHG und Satzung) der endgültigen GmbH weitgehend anzuwenden. Im Einzelnen:
Die Vorgesellschaft ist teilrechtsfähig, d.h. insb. (aktiv und passiv) partei-, insolvenz- und grundbuchfähig. Damit der Rechtsverkehr nicht über die Haftungsverhältnisse getäuscht wird, muss die Vorgesellschaft dabei die Firma der GmbH mit dem Zusatz "in Gründung" oder "i.G." führen. Teile der Literatur gehen jedoch von der vollen Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft aus.
Schon vor Eintragung kann eine "GmbH i.G." oder eine "UG (haftungsbeschränkt) i.G." ein Konto eröffnen, Waren bestellen, Räume mieten oder Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Vor-GmbH wird durch ihre Geschäftsführer repräsentiert. Die Geschäftsführer werden bestellt und abberufen, wie dies bei der endgültigen GmbH der Fall wäre. Der Umfang ihrer Vertretungsmacht wird dabei durch den Gesellschaftszweck begrenzt.
Die Vorgesellschaft ist (anders als die "fertige" GmbH) nur dann "Handelsgesellschaft" i.S.d. § 6 Abs. 1 HGB, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 HGB erfüllt, d.h. also tatsächlich ein Handelsgewerbe betrieben wird. Sofern dies der Fall ist, sind jedoch die Regeln des HGB über Buchführung, Vertretung und Handelsgeschäfte anwendbar. Sie kann nicht selbst ins Handelsregister eingetragen werden.
Das Vermögen der Vor-GmbH ist auch zu diesem Zeitpunkt noch Gesamthandsvermögen (§§ 718, 719 BGB) der Gesellschafter. Die Vor-GmbH ist somit Trägerin der vor der Eintragung begründeten Rechte und Verbindlichkeiten. Praktische Folgen hat dies freilich nicht - die Sachen und Rechte gehören der Gesellschaft, die Gesellschafter haben darauf keinen Zugriff.
Nach der Sonderrechtstheorie (h.M.) ist die Vorgesellschaft weder GbR noch Verein. Vielmehr handelt es sich um eine vom Recht der GmbH vorgeprägte, gesamthänderisch strukturierte Gesellschaftsform sui generis.