1. Was ist eine Vorgründungsgesellschaft?
b. Wer haftet bei der "Vorgründungsgesellschaft"?
Bei "unternehmensbezogenen Geschäften", die vor Abschluss des notariellen Vertrages vereinbart werden, haftet ausschließlich der tatsächliche Unternehmensträger (die GbR bzw. OHG) als Vertragspartner nach § 124 HGB (analog), da dieser wirksam vertreten wurde (§ 164 Abs. 1 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch (z.B. als "GmbH" oder "GmbH i.G.") angegeben wird oder beim Geschäftspartner sonstige Fehlvorstellungen über ihn bestehen.
Eine Handelndenhaftung entsprechend § 11 Abs. 2 GmbHG ist für die Vorgründungsgesellschaft nicht vorgesehen. Deshalb haftet ein handelnder Nichtgesellschafter grundsätzlich nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) nach allgemeinen Grundsätzen (§ 179 Abs. 1 BGB), wenn überhaupt kein Unternehmensträger existiert oder wenn er ohne Vertretungsmacht für die Gesellschaft handelte.
Die Gesellschafter haften jedoch schon (siehe Vorschriften über die Personengesellschaften). Die Haftung der Gesellschafter erlischt nicht mit der Auflösung der Vorgründungsgesellschaft (d.h. mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Notar), sondern besteht fort (§§ 733 BGB, 735 BGB).