c. Wer haftet in der Vorgesellschaft?
aa. Wie haften die Vorgesellschaft und die GmbH?
Wie bereits ausgeführt, ist die Vorgesellschaft teilrechtsfähig. Für die in ihrem Namen oder im Namen der künftigen GmbH begründeten Verbindlichkeiten haftet die Vor-GmbH mit ihrem Vermögen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch die wirksame Vertretung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) durch die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dabei ist zu beachten, dass die Vertretungsmacht der Geschäftsführer grundsätzlich vor Eintragung nicht nach § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG unbeschränkt ist - denn es gibt hier anders als nach Eintragung keinen Rechtsschein, auf den der Verkehr vertrauen könnte. Ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. ausdrücklichen oder konkludenten (einstimmigen) Beschluss der Gesellschaft handelt der Geschäftsführer daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht - es bedarf einer Genehmigung seines Handelns (§ 177 Abs. 1 BGB), sonst hafter er persönlich (§ 179 Abs. 1 BGB).
Selbstverständlich kommt auch eine Zurechnung deliktischer Haftung nach § 31 BGB in Betracht. Insoweit ist die Vor-GmbH genauso zu behandeln wie eine echte GmbH, aber auch eine rechtsfähige Personengesellschaft.
Mit der Eintragung gehen alle Schulden der Vorgesellschaft automatisch auf die nun auch "als solche" bestehende GmbH über. Die GmbH und die Vor-GmbH sind insoweit identisch - genauso wie ein Minderjähriger geschäftsfähig wird, wird die Vor-GmbH zur "richtigen" GmbH.