II. Welche Phasen durchläuft eine GmbH-Gründung?
2. Was ist die Vorgesellschaft?
Mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags endet die Vorgründungsgesellschaft wegen Zweckerreichung, § 726 BGB. Von diesem Zeitpunkt bis zur Eintragung (die bis zu einem Jahr nach Vertragsschluss erfolgen kann) besteht eine sog. Vorgesellschaft (konkreter: Vor-GmbH). Sie ist Vorstufe und notwendiges Durchgangsstadium zur GmbH.
Aufgabe der Vor-GmbH ist es, die Entstehung der GmbH zu fördern und das bereits eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten. Die Gesellschafter und Geschäftsführer sind verpflichtet, auf die Eintragung der GmbH hinzuwirken. Eine Erweiterung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist jedoch möglich.
Eine umfassende gesetzliche Regelung dieser zweiten Phase der Entstehung der GmbH fehlt. Aus § 11 Abs. 1 GmbHG lässt sich lediglich entnehmen, dass die Vor-GmbH noch nicht juristische Person ist, da es an der hierfür konstitutiven Handelsregistereintragung fehlt. Die Rechtsnatur der Vorgesellschaft war Gegenstand langer Diskussionen. Im Ergebnis wird sie heute als (gesetzlich nicht geregelte) Rechtsform sui generis behandelt, auf die die Regeln der GmbH anzuwenden sind, soweit diese nicht die Eintragung voraussetzen (Sonderrechtstheorie). Als Konsequenz aus dieser Frage folgt die Konstruktion der Haftung in der Vorgesellschaft.
Schließlich sind noch die Beendigungstatbestände zu diskutieren. Spannend ist hierbei insbesondere die Frage, was passiert, wenn die Eintragung nie bezweckt war (unechte GmbH) oder endgültig verweigert wird.