2. Was ist die Vorgesellschaft?
d. Wie endet die Vorgesellschaft?
Sobald die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, wird die Vorgesellschaft kraft Gesetzes zur Gesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die GmbH "als solche" (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Sie ist voll rechtsfähig und haftet (nur) mit ihrem eigenen Vermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG.
Die Vorgesellschaft ist - wie ausgeführt - mit der späteren GmbH identisch (Kontinuitätslehre). Alle Rechte und Pflichten gehen daher mit der Eintragung auf die endgültige GmbH über. Ein besonderer Übertragungsakt ist nicht erforderlich. Mit der Eintragung entsteht die sogenannte Unterbilanzhaftung.
Geben die Gesellschafter das GmbH-Gründungsvorhaben bei gleichzeitiger Fortsetzung ihrer Tätigkeit auf oder beabsichtigen sie von Anfang an keine Eintragung, so liegt eine so genannte "unechte Vor-GmbH" vor. Bei dieser handelt es sich um eine GbR bzw. OHG; die Gesellschafter haften dementsprechend unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und gegenüber den Gläubigern. Ob eine unechte Vor-GmbH tatsächlich vorliegt, entscheidet sich nach Indizien. So kann beispielsweise das ungewöhnlich lange Ausbleiben eines Eintragungsantrages auf eine solche hinweisen.
Eine Auflösung der Vorgesellschaft kommt bei endgültiger Ablehnung der Eintragung, durch Beschluss der Gesellschafter oder aufgrund einer Satzungsvereinbarung (Bedingung, Kündigungsrecht, etc.) in Betracht. Die Liquidation erfolgt dann nach den Regeln der BGB-Gesellschaft. Für die Haftung der Gesellschafter gelten dann die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung.