1. Was ist eine Vorgründungsgesellschaft?
a. Wodurch entsteht eine "Vorgründungsgesellschaft"?
Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht, sobald sich die zukünftigen Gesellschafter mit Rechtsbindungswillen über ihre Verpflichtung zur Gründung einer GmbH einigen. Der gemeinsame Zweck, den die Gesellschafter hierbei verfolgen (§ 705 BGB), besteht darin, die Gründung der GmbH vorzubereiten. Rein unverbindliche Erwägungen oder Vorabsprachen genügen nicht; die Pläne müssen bereits hinreichend konkretisiert sein.
Obwohl nach § 2 Abs. 1 GmbHG erst der Gesellschaftsvertrag zu beurkunden ist, kann ein formloser Vertrag nicht die Verpflichtung zur Gründung einer GmbH begründen. Denn wenn ohnehin eine einklagbare Pflicht besteht, kann die spätere Beratung durch den Notar nicht mehr ihre Warnfunktion erfüllen. Dieser Grundsatz gilt für alle Verträge, durch welche eine Pflicht zum Abschluss eines formbedürftigen Geschäfts begründet wird. Dementsprechend bedarf es - wenn sich die Gesellschafter nicht bloß zu Vorbereitungshandlungen, sondern zur notariellen Gründung einer GmbH verpflichten - einer notariellen Beurkundung des Vertrages über die Eingehung der Vorgründungsgesellschaft.
Wird der Vertrag durch den die Pflicht zur Gründung der GmbH begründet werden soll nicht notariell beurkundet, sondern - wie in der Praxis häufig - mündlich oder privatschriftlich abgeschlossen, ist er formnichtig (§ 125 S. 1 BGB). Jedoch kommen die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung: Die Mitwirkung zur GmbH-Gründung ist in diesem Fall nicht einklagbar und kann daher auch keine Pflicht zum Schadensersatz statt der Leistung begründen. Denkbar ist jedoch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens. Im Übrigen finden die Grundsätze der GbR (§§ 705 ff. BGB), insb. über die Haftung, auch bei einem Formverstoß Anwendung.
Die Vorgründungsgesellschaft endet mit Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages automatisch, § 726 BGB. Ihre Verbindlichkeiten gehen nicht auf die Vorgesellschaft (Vor-GmbH) über, jedoch kann unter Mitwirkung des Gläubigers eine Schuldübernahme vereinbart werden (§ 414 BGB).