(1) Was ist die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung bei ge­schei­ter­ter Ein­tra­gung"?

(d) Was gilt in der In­sol­venz?

In der In­sol­venz der Vor-GmbH ent­spricht es der all­ge­mei­nen Mei­nung, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ver­lust­de­ckungs­an­sprü­che ge­gen die Grün­der­ge­sell­schaf­ter durch­setzt. Nach den Ver­fech­tern der Au­ßen­haf­tung folgt dies aus § 93 InsO, da es sich um eine per­sön­li­che Ge­sell­schaf­ter­haf­tung han­delt. Für das Recht­spre­chungs­kon­zept der In­nen­haf­tung folgt die Be­fug­nis des Ver­wal­ters aus § 80 InsO.

Der In­sol­venz­ver­wal­ter kann den Ver­lust­de­ckungs­an­spruch ent­spre­chend der je­wei­li­gen Be­tei­li­gungs­höhe ge­gen einen Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter gel­tend ma­chen (Teil­schuld­ner). Eine ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung lehnt der BGH ab, da sie ins­be­son­dere bei klei­ne­ren und mitt­le­ren Ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen un­zu­mut­bar sei. Diese Recht­spre­chung be­deu­tet für den Gläu­bi­ger au­ßer­halb ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens, dass er einen schwie­ri­gen Pro­zess- und Voll­stre­ckungs­weg vor sich hat.

Im In­sol­venz­ver­fah­ren ist das an­ders, da der In­sol­venz­ver­wal­ter die nö­ti­gen In­for­ma­tio­nen über die ak­tu­el­len Be­tei­li­gungs­ver­hält­nisse und über die evtl. be­reits ge­zahl­ten Be­träge hat, so­dass er die Klagen ge­gen die Teil­schuld­ner ziel­ge­rich­tet an­set­zen kann.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.