(1) Was ist die "Verlustdeckungshaftung bei gescheiterter Eintragung"?
(d) Was gilt in der Insolvenz?
In der Insolvenz der Vor-GmbH entspricht es der allgemeinen Meinung, dass der Insolvenzverwalter die Verlustdeckungsansprüche gegen die Gründergesellschafter durchsetzt. Nach den Verfechtern der Außenhaftung folgt dies aus § 93 InsO, da es sich um eine persönliche Gesellschafterhaftung handelt. Für das Rechtsprechungskonzept der Innenhaftung folgt die Befugnis des Verwalters aus § 80 InsO.
Der Insolvenzverwalter kann den Verlustdeckungsanspruch entsprechend der jeweiligen Beteiligungshöhe gegen einen Gründungsgesellschafter geltend machen (Teilschuldner). Eine gesamtschuldnerische Haftung lehnt der BGH ab, da sie insbesondere bei kleineren und mittleren Gesellschaftsbeteiligungen unzumutbar sei. Diese Rechtsprechung bedeutet für den Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens, dass er einen schwierigen Prozess- und Vollstreckungsweg vor sich hat.
Im Insolvenzverfahren ist das anders, da der Insolvenzverwalter die nötigen Informationen über die aktuellen Beteiligungsverhältnisse und über die evtl. bereits gezahlten Beträge hat, sodass er die Klagen gegen die Teilschuldner zielgerichtet ansetzen kann.