(1) Was ist die "Verlustdeckungshaftung bei gescheiterter Eintragung"?
(a) Wie hat sich die Verlustdeckungshaftung entwickelt?
Bis in die 1990er-Jahre ging der BGH von einer unmittelbaren, persönlichen aber auf die Einlage beschränkten Außenhaftung der Gesellschafter aus. Durch die Bezeichnung als "GmbH i.G." sollte die Vertretungsmacht der Geschäftsführer für den Vertragspartner erkennbar beschränkt worden sein (vgl. insoweit auch die inzwischen als nicht zur Haftungsbeschränkung tauglich beurteilte Konstruktion der GbR mbH). Mit Eintragung sollte sich diese Haftung jedoch in eine unbeschränkte, anteilige Innenhaftung umwandeln.
Da dieser Bruch in der Haftungskonstruktion zu etlichen Problemen führte, wurde diese Konstruktion durch den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 1997 durch das heute geltende einheitliche System der Innenhaftung ersetzt. Im Einzelnen spielten dabei folgende Überlegungen eine Rolle:
Die unbeschränkte Haftung ist die Regel, eine Haftungsbeschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche findet sich aber im GmbH-Recht nur für die Situation nach Eintragung der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Die Unterbilanzhaftung nach der Eintragung muss auch für den Fall der Nichteintragung eine vergleichbare Entsprechung haben. Nur so ist ein Gleichlauf in allen Haftungsstadien möglich und Wertungswidersprüche vermeidbar.
Im Ergebnis ist die Haftungssituation bei Eintragung der Vorgesellschaft in der Regel weitgehend identisch mit der Haftung bei Auflösung der Vorgesellschaft durch Aufgabe der Eintragungsabsicht.