(1) Was ist die "Verlustdeckungshaftung bei gescheiterter Eintragung"?
(c) Was versteht man unter "verschärfte Verlustdeckungshaftung"?
Ausnahmsweise wird statt der Innenhaftung auch eine Verlustdeckungshaftung als unbeschränkte, anteilige Außenhaftung zugelassen. Im Einzelnen werden dabei die folgenden Ausnahmetatbestände diskutiert:
Einmann-Vor-GmbH: Hier macht es wenig Sinn, die Gläubiger auf eine vorgeschaltete Gesellschaft zu verweisen, da dahinter ohnehin nur ein Vermögensträger steht.
vermögenslose Vor-GmbH, wobei natürlich die Verlustdeckungsansprüche gegen die Gesellschafter bei der Feststellung dieser "Vermögenslosigkeit" außer Betracht bleiben müssen. Eine Vermögenslosigkeit soll insbesondere dann bestehen, wenn die Vor-GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und ein Insolvenzantrag aussichtslos erscheint.
nur ein Gläubiger
Im Fall der so genannten "unechten Vor-GmbH" gilt sogar eine unbeschränkte, gesamtschuldnerische (d.h. nicht anteilige!) Außenhaftung. Die Gesellschafter unterliegen nämlich dem Recht der BGB-Gesellschaft bzw. OHG und haften daher den Gläubigern entsprechend dieser Rechtsform. Insofern bietet die Verwendung der Rechtsform "Vor-GmbH" keine Vorteile für die Gründer.