cc. Wie haften die Gesellschafter im Gründungskontext?
(1) Was ist die "Verlustdeckungshaftung bei gescheiterter Eintragung"?
Ist die Eintragung einer GmbH gescheitert oder wird sie freiwillig aufgegeben, finden die §§ 30 f. GmbHG nie Anwendung. Dennoch soll nach heute herrschender Meinung keine gesamtschuldnerische Außenhaftung analog § 128 HGB eingreifen. Vielmehr sollen die Gesellschafter nur im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft anteilig auf Verlustausgleich haften. Anders als bei der Unterbilanzhaftung nach Eintragung der Gesellschaft soll jedoch nicht das gesamte verminderte Stammkapital aufgefüllt werden. Es geht nur um die Deckung des nach Berücksichtigung noch zu erbringender Einlagen verbleibenden Verlustes (unabhängig von einem konkreten Handeln).
A und B wollen eine GmbH (Stammkapital: 100.000 €) gründen. Nach Abschluss des notariellen Vertrages zahlen A und B vereinbarungsgemäß je 50.000 € ein. Für diesen Betrag bestellen sie vor Eintragung in erheblichem Umfang Mineralien; zudem bestellen sie auf Kredit Visitenkarten und Werbematerialien. Das unversicherte Schiff mit den Mineralien sinkt. Daraufhin geben A und B ihre Geschäftstätigkeit auf und weisen den Notar an, den Eintragungsantrag zurückzuziehen. Für die Visitenkarten und Werbematerialien haften A und B im Innenverhältnis anteilig - denn Vermögen, um diese zu bezahlen, hat die Gesellschaft nicht mehr. Dies ist die "Verlustdeckungshaftung".
Der Verlustdeckungsanspruch entsteht erst mit dem Scheitern der Eintragung der Gesellschaft. Das bedeutet, dass vor der Eintragung keine Ansprüche der Gesellschaft (oder der Gläubiger) gegen die Gesellschafter bestehen. Der Gläubigerschutz in dieser Phase wird ausschließlich durch die Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) bewirkt. Fällig wird der Verlustdeckungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit dem Beginn der Liquidation der Vor-GmbH.
Grenzen Sie unbedingt ab: Wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, greift nicht die "Verlustdeckungshaftung", sondern die "Unterbilanzhaftung". Der Unterschied liegt in der Höhe des auszugleichenden Betrages.