cc. Wie haf­ten die Ge­sell­schaf­ter im Grün­dungs­kon­text?

(1) Was ist die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung bei ge­schei­ter­ter Ein­tra­gung"?

Ist die Ein­tra­gung ei­ner GmbH ge­schei­tert oder wird sie frei­wil­lig auf­ge­ge­ben, fin­den die §§ 30 f. Gm­bHG nie An­wen­dung. Den­noch soll nach heute herr­schen­der Mei­nung keine ge­samt­schuld­ne­ri­sche Au­ßen­haf­tung ana­log § 128 HGB ein­grei­fen. Viel­mehr sol­len die Ge­sell­schaf­ter nur im In­nen­ver­hält­nis ge­gen­über der Ge­sell­schaft an­tei­lig auf Ver­lust­aus­gleich haf­ten. An­ders als bei der Un­ter­bi­lanz­haf­tung nach Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft soll je­doch nicht das ge­samte ver­min­derte Stamm­ka­pi­tal auf­ge­füllt wer­den. Es geht nur um die De­ckung des nach Berück­sich­ti­gung noch zu er­brin­gen­der Ein­lagen ver­blei­ben­den Ver­lus­tes (u­n­ab­hän­gig von ei­nem kon­kre­ten Han­deln).

A und B wol­len eine GmbH (Stamm­ka­pi­tal: 100.000 €) grün­den. Nach Ab­schluss des no­ta­ri­el­len Ver­tra­ges zah­len A und B ver­ein­ba­rungs­ge­mäß je 50.000 € ein. Für die­sen Be­trag be­stel­len sie vor Ein­tra­gung in er­heb­li­chem Um­fang Mi­ne­ra­li­en; zu­dem be­stel­len sie auf Kre­dit Vi­si­ten­kar­ten und Wer­be­ma­te­ria­li­en. Das un­ver­si­cherte Schiff mit den Mi­ne­ra­lien sinkt. Da­rauf­hin ge­ben A und B ihre Ge­schäftstä­tig­keit auf und wei­sen den No­tar an, den Ein­tra­gungs­an­trag zu­rück­zu­zie­hen. Für die Vi­si­ten­kar­ten und Wer­be­ma­te­ria­lien haf­ten A und B im In­nen­ver­hält­nis an­tei­lig - denn Ver­mö­gen, um diese zu be­zah­len, hat die Ge­sell­schaft nicht mehr. Dies ist die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung".

Der Ver­lust­de­ckungs­an­spruch ent­steht erst mit dem Schei­tern der Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft. Das be­deu­tet, dass vor der Ein­tra­gung keine An­sprü­che der Ge­sell­schaft (o­der der Gläu­bi­ger) ge­gen die Ge­sell­schaf­ter be­ste­hen. Der Gläu­bi­ger­schutz in die­ser Phase wird aus­schließ­lich durch die Han­deln­den­haf­tung (§ 11 Abs. 2 Gm­bHG) be­wirkt. Fäl­lig wird der Ver­lust­de­ckungs­an­spruch mit der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens bzw. mit dem Be­ginn der Li­qui­da­tion der Vor-GmbH.

Gren­zen Sie un­be­dingt ab: Wird die Ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, greift nicht die "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung", son­dern die "Un­ter­bi­lanz­haf­tung". Der Un­ter­schied liegt in der Höhe des aus­zu­glei­chen­den Be­tra­ges.

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