c. Wer haf­tet in der Vor­ge­sell­schaft?

cc. Wie haf­ten die Ge­sell­schaf­ter im Grün­dungs­kon­text?

Da­mit die Ka­pi­taler­hal­tungsre­geln (§ 30 f. Gm­bHG) über­haupt ihre Wir­kung ent­fal­ten kön­nen, muss die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ab de­ren An­wend­bar­keit, d.h. bei Ein­tra­gung das im Re­gis­ter of­fen­ge­legte Stamm­ka­pi­tal tat­säch­lich ha­ben ("Un­ver­sehrt­heits­grund­satz"). Nach dem Bild des his­to­ri­schen Ge­setz­ge­bers sollte da­her jede nicht grün­dungs­not­wen­dige Vor­be­las­tung ver­bo­ten sein ("Vor­be­las­tungs­ver­bot"). Diese Idee war je­doch in der Pra­xis sehr hin­der­lich - oft geht es bei Un­ter­neh­mens­grün­dun­gen dar­um, mög­lichst schnell am Markt ak­tiv zu sein. Da­her ist nach heute ganz all­ge­mei­ner An­sicht die Vor­ge­sell­schaft nicht nur un­ein­ge­schränkt rechts­fä­hig, son­dern kann auch Schul­den be­grün­den. Für diese Schul­den haf­tet pri­mär das Ver­mö­gen der Vor­ge­sell­schaft. Al­ler­dings be­steht eine Pf­licht der Ge­sell­schaf­ter die­ses Ver­mö­gen wie­der auf­zu­fül­len. Wie hoch diese Pf­licht ist, be­stimmt sich da­nach,

  • ob die Ein­tra­gung end­gül­tig auf­ge­ge­ben oder ge­schei­tert ist (dann spricht man von ei­ner "Ver­lust­de­ckungs­haf­tung", bei der nur die Schul­den aus­ge­gli­chen wer­den müs­sen, wel­che das vor­han­dene Ver­mö­gen über­stei­gen) oder
  • die Ge­sell­schaft ein­ge­tra­gen wurde (dann spricht man von ei­ner "Un­ter­bi­lanz­haf­tung", bei wel­cher das kom­plette Stamm­ka­pi­tal auf­zu­fül­len ist. Syn­onym wird ver­brei­tet auch der Be­griff "Vor­be­las­tungs­haf­tung" ver­wandt).

Diese bei­den Va­ri­an­ten der Ge­sell­schaf­ter­haf­tung be­zeich­net man zum Teil zu­sam­men­fas­send als "Grün­der­haf­tung". Sie tre­ten ne­ben die Han­deln­denhaf­tung (§ 11 Abs. 2 Gm­bHG.). In der Klau­sur soll­ten Sie stets sau­ber zwi­schen den bei­den Kon­stel­la­tio­nen un­ter­schei­den und den prä­zi­sen Aus­druck ver­wen­den. Bis zur Ein­tra­gung gibt es keine Haf­tung.

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