c. Wer haftet in der Vorgesellschaft?
cc. Wie haften die Gesellschafter im Gründungskontext?
Damit die Kapitalerhaltungsregeln (§ 30 f. GmbHG) überhaupt ihre Wirkung entfalten können, muss die Kapitalgesellschaft ab deren Anwendbarkeit, d.h. bei Eintragung das im Register offengelegte Stammkapital tatsächlich haben ("Unversehrtheitsgrundsatz"). Nach dem Bild des historischen Gesetzgebers sollte daher jede nicht gründungsnotwendige Vorbelastung verboten sein ("Vorbelastungsverbot"). Diese Idee war jedoch in der Praxis sehr hinderlich - oft geht es bei Unternehmensgründungen darum, möglichst schnell am Markt aktiv zu sein. Daher ist nach heute ganz allgemeiner Ansicht die Vorgesellschaft nicht nur uneingeschränkt rechtsfähig, sondern kann auch Schulden begründen. Für diese Schulden haftet primär das Vermögen der Vorgesellschaft. Allerdings besteht eine Pflicht der Gesellschafter dieses Vermögen wieder aufzufüllen. Wie hoch diese Pflicht ist, bestimmt sich danach,
- ob die Eintragung endgültig aufgegeben oder gescheitert ist (dann spricht man von einer "Verlustdeckungshaftung", bei der nur die Schulden ausgeglichen werden müssen, welche das vorhandene Vermögen übersteigen) oder
- die Gesellschaft eingetragen wurde (dann spricht man von einer "Unterbilanzhaftung", bei welcher das komplette Stammkapital aufzufüllen ist. Synonym wird verbreitet auch der Begriff "Vorbelastungshaftung" verwandt).
Diese beiden Varianten der Gesellschafterhaftung bezeichnet man zum Teil zusammenfassend als "Gründerhaftung". Sie treten neben die Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG.). In der Klausur sollten Sie stets sauber zwischen den beiden Konstellationen unterscheiden und den präzisen Ausdruck verwenden. Bis zur Eintragung gibt es keine Haftung.