cc. Wie haften die Gesellschafter im Gründungskontext?
(2) Was ist die "Unterbilanzhaftung nach Eintragung"?
Nach dem Unversehrtheitsgrundsatz muss der wirtschaftliche Wert des Stammkapitals (nicht die einzelnen Einlagen, sondern nur ihr Wert) im Zeitpunkt der Eintragung vollständig vorhanden sein.
Sind durch die Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH die erbrachten Einlagen bereits vorher "verbraucht", wird diese Finanzierungslücke durch die Unterbilanzhaftung analog § 9 GmbHG (auch "Differenzhaftung" und "Vorbelastungshaftung") geschlossen: Die Gesellschafter müssen solange Geldleistungen erbringen, bis das Gesellschaftsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten das vereinbarte Stammkapital erreicht (nicht: das Mindeststammkapital!). Nicht von der Unterbilanzhaftung erfasst sind die notwendigen Gründungskosten (v.a. Notar, Eintragungsgebühr) - diese Wertminderung müssen die Gläubiger hinnehmen, ohne dass ein Ausgleichsanspruch der Gesellschaft besteht.
A und B wollen einen GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gründen. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Notar zahlt A vereinbarungsgemäß 12.500 € ein; während B vertragsgemäß einen PKW im Wert von 12.500 € leistet. Vor der Eintragung der GmbH mieten A und B für die Vor-GmbH Geschäftsräume an, wofür 5.000 € Miete anfallen. Nach der Eintragung haften A und B gegenüber der GmbH grds. jeweils auf 2.500 € (je 50% Anteil von 5.000 € Bilanzverlust).
Wird die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen, greift die Unterbilanzhaftung nicht ein. Es bleibt bei der Verlustdeckungshaftung.