bb. Was ist die "Handelndenhaftung" (§ 11 Abs. 2 GmbHG)?
(2) Wer sind "die Handelnden" i.S.d. § 11 Abs. 2 GmbHG?
Die Haftung tritt nur bei eigenem, aktivem, rechtsgeschäftlichem bzw. rechtsgeschäftsähnlichem Handeln ein. Nicht ausreichend sind die Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Geschäftsaufnahme, insb. durch die bloße Zustimmung eines Gesellschafters zur Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung (so jedoch die frühere weite Auslegung).
Andererseits genügt bereits das Auftreten als "Geschäftsführer". Auf die (wirksame) Bestellung zum Geschäftsführer der Vorgesellschaft kommt es nicht an. Prokuristen und sonstige Bevollmächtigte kommen hingegen für die Handelndenhaftung nicht in Betracht.
Die Anspruchsgegner schulden nur das, was die GmbH geschuldet hätte, wenn sie schon bestanden hätten; darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet.
Handelnder ist also derjenige, der als oder wie ein Geschäftsführer, also wie ein vertretungsberechtigtes Organ, handelt. Gefordert wird rechtsgeschäftliches oder zumindest rechtsgeschäftsähnliches Handeln.