bb. Was ist die "Han­deln­den­haf­tung" (§ 11 Abs. 2 Gm­bHG)?

(2) Wer sind "die Han­deln­den" i.S.d. § 11 Abs. 2 Gm­bHG?

Die Haf­tung tritt nur bei ei­ge­nem, ak­ti­vem, rechts­ge­schäft­li­chem bzw. rechts­ge­schäfts­ähn­li­chem Han­deln ein. Nicht aus­rei­chend sind die Ver­an­las­sung, Er­mög­li­chung oder För­de­rung der Ge­schäfts­auf­nah­me, insb. durch die bloße Zu­stim­mung ei­nes Ge­sell­schaf­ters zur Auf­nahme der Ge­schäfte vor Ein­tra­gung (so je­doch die frü­here weite Aus­le­gung).

An­de­rer­seits ge­nügt be­reits das Auf­tre­ten als "Ge­schäfts­füh­rer". Auf die (wirk­sa­me) Be­stel­lung zum Ge­schäfts­füh­rer der Vor­ge­sell­schaft kommt es nicht an. Pro­ku­risten und sons­tige Be­voll­mäch­tigte kom­men hin­ge­gen für die Han­deln­den­haf­tung nicht in Be­tracht.

Die An­spruchs­geg­ner schul­den nur das, was die GmbH ge­schul­det hät­te, wenn sie schon be­stan­den hät­ten; dar­über hin­aus sind sie nicht ver­pflich­tet.

Han­deln­der ist also der­je­ni­ge, der als oder wie ein Ge­schäfts­füh­rer, also wie ein ver­tre­tungs­be­rech­tig­tes Or­gan, han­delt. Ge­for­dert wird rechts­ge­schäft­li­ches oder zu­min­dest rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Han­deln.

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