bb. Was ist die "Han­deln­den­haf­tung" (§ 11 Abs. 2 Gm­bHG)?

(1) Was bezweckt die Han­deln­den­haf­tung?

Die Be­deu­tung die­ser Han­deln­denhaf­tung ne­ben der von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Haf­tung der Ge­sell­schaft ist frag­lich.

  • Ur­sprüng­lich wurde die Norm als zi­vil­recht­li­che Strafsank­tion für das Be­trei­ben des Un­ter­neh­mens vor Ein­tra­gung an­ge­se­hen: Man ging da­von aus, dass Be­las­tun­gen des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens vor der Ein­tra­gung ver­bo­ten sein soll­ten (sog. "Vor­be­las­tungs­ver­bot"). Diese Auf­fas­sung war al­ler­dings mit prak­ti­schen wirt­schaft­li­chen Be­dürf­nis­sen nicht zu ver­ein­ba­ren und wurde des­halb be­reits früh wie­der auf­ge­ge­ben. Statt ei­nes ge­ne­rel­len Ver­bots soll heut­zu­tage nur eine In­nen­haf­tung ("Vor­be­las­tungs­haf­tung") ein­grei­fen.

  • In neue­rer Zeit wird der Zweck da­her häu­fig in der Si­che­rung der Gläu­bi­ger für die Zeit vor der Ein­tra­gung ge­se­hen. Teil­weise wird auch die­ser gänz­lich ver­neint. Wäh­rend die­ser Zweck bis zur Aner­ken­nung der Vor-GmbH durch­aus ge­recht­fer­tigt war, hat die Haf­tung aus § 11 Abs. 2 Gm­bHG heute we­gen der un­mit­tel­ba­ren Haf­tung der Vor­ge­sell­schaft, die der Ge­schäfts­füh­rer ver­tritt, an Be­deu­tung ver­lo­ren. Da­her wird die Norm eng aus­ge­legt.

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