bb. Was ist die "Handelndenhaftung" (§ 11 Abs. 2 GmbHG)?
(1) Was bezweckt die Handelndenhaftung?
Die Bedeutung dieser Handelndenhaftung neben der von der Rechtsprechung entwickelten Haftung der Gesellschaft ist fraglich.
Ursprünglich wurde die Norm als zivilrechtliche Strafsanktion für das Betreiben des Unternehmens vor Eintragung angesehen: Man ging davon aus, dass Belastungen des Gesellschaftsvermögens vor der Eintragung verboten sein sollten (sog. "Vorbelastungsverbot"). Diese Auffassung war allerdings mit praktischen wirtschaftlichen Bedürfnissen nicht zu vereinbaren und wurde deshalb bereits früh wieder aufgegeben. Statt eines generellen Verbots soll heutzutage nur eine Innenhaftung ("Vorbelastungshaftung") eingreifen.
In neuerer Zeit wird der Zweck daher häufig in der Sicherung der Gläubiger für die Zeit vor der Eintragung gesehen. Teilweise wird auch dieser gänzlich verneint. Während dieser Zweck bis zur Anerkennung der Vor-GmbH durchaus gerechtfertigt war, hat die Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG heute wegen der unmittelbaren Haftung der Vorgesellschaft, die der Geschäftsführer vertritt, an Bedeutung verloren. Daher wird die Norm eng ausgelegt.