c. Wer haftet in der Vorgesellschaft?
bb. Was ist die "Handelndenhaftung" (§ 11 Abs. 2 GmbHG)?
Nach dem auf Vorgaben der EU-Publizitätsrichtlinie beruhenden § 11 Abs. 2 GmbHG haften "die Handelnden" persönlich und solidarisch für Verbindlichkeiten, die vor Eintragung der GmbH begründet wurden (zu beachten ist aber, dass dieses im Rahmen der Vorgründungsgesellschaft nicht gilt). Der Normzweck dieser Regelung hat sich jedoch durch die Aufgabe des "Vorbelastungsverbots" gewandelt:
Inhaltlich beschränkt sich die Regelung auf Ansprüche aus rechtsgeschäftlichem bzw. rechtsgeschäftsähnlichem Handeln. Ansprüche kraft Gesetzes (insb. Delikt) werden nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt. Bei Dauerschuldverhältnissen haftet der Handelnde nur für diejenigen Verbindlichkeiten, die in die Zeit vor der Eintragung der GmbH fallen.
In zeitlicher Hinsicht ist die Handelndenhaftung eng begrenzt. Sie beginnt mit der Feststellung der Satzung und erlischt mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Danach sind Dritte durch die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter ausreichend geschützt.
Im Übrigen verjährt der Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer mit Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft - also grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungszeit, d.h. in 3 Jahren ab Kenntnis (§§ 195 BGB, 199 BGB).
Wird ein Geschäftsführer aufgrund der Handelndenhaftung in Anspruch genommen, hat er gegen die Vor-GmbH bzw. nach Eintragung gegen die GmbH einen Erstattungsanspruch aus §§ 611, 675 ,670 BGB. In Ausnahmefällen besteht nach umstrittener BGH-Rechtsprechung ein Erstattungsanspruch direkt gegen die Gesellschafter, wenn diese ausdrücklich eine Aufnahme der Tätigkeit über das zur Gründung notwendige Maß hinaus angeordnet haben.
Die Handelndenhaftung ist eine Außenhaftung!