(2) Was ist die "Unterbilanzhaftung nach Eintragung"?
(b) Welchen Umfang hat die Unterbilanzhaftung?
In der "Vorbelastungsbilanz" wird die Unterbilanz als Differenz zwischen Aktivvermögen der Gesellschaft und Passiva ermittelt:
Die Haftung greift ein, wenn der Punkt "Unterbilanz" auf der linken Seite einen positiven Wert annimmt, das Vermögen also nicht die Summe aus Stammkapital und Verbindlichkeiten abdeckt. Einzuzahlen ist der Betrag, der diese Differenz ausgleicht. In die Bilanz darf auch der Geschäftswert einer Vor-GmbH eingestellt werden, die als Unternehmen über die einzelnen Vermögenswerte hinaus einen eigenen Vermögenswert darstellt. Es ist die Ertragswertmethode anzuwenden. Nach anderer Ansicht soll zunächst eine Einzelbewertung stattfinden (je nach Prognose zu Fortführungs- oder Liquidationswerten) und erst danach die eigentliche Unternehmensbewertung erfolgen. Das betriebsnotwendige Vermögen wird mit dem Ertragswert, das nicht betriebsnotwendige Vermögen mit dem Liquidationswert bewertet.
Beispiele:
1. Bei einem Stammkapital von 25.000 EUR beläuft sich das Vermögen im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufgrund umfangreicher (doch am Markt nicht absetzbarer, daher wertloser) Einkäufe seitens der Vor-GmbH nur noch auf 10.000 EUR. Es besteht eine Unterbilanzhaftung in Höhe von 15.000 EUR.
2. Das Stammkapital beträgt 25.000 EUR. Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Eintragung bereits Bankschulden in Höhe von 10.000 EUR, doch keine Vermögenswerte gebildet. Die Unterbilanzhaftung beläuft sich hier auf 35.000 EUR.