A. Was sind "GmbH" und "UG (haftungsbeschränkt)"?
I. Wodurch sind GmbH und UG (haftungsbeschränkt) gekennzeichnet?
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sind wie die AG und der Verein Körperschaften und ermöglichen Fremdorganschaft. Das Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB) und ausnahmsweise auch das Aktienrecht, können wegen dieser Verwandtschaft lückenfüllend herangezogen werden. Für personalistisch ausgestaltete Gesellschaften (wenige, eng verbundene Gesellschafter, die im täglichen Geschäft zusammenwirken) können mitunter aber auch die Grundsätze des Personengesellschaftsrechts auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander angewandt werden.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sind juristische Personen, also selbst Träger von Rechten und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Ihr Vermögen ist daher deutlich von demjenigen der Gesellschafter zu trennen. Die Zahlung auf eine Gesellschaftsschuld an einen oder sogar alle Gesellschafter bewirkt also keine Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) - etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall nach § 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 BGB. Umgekehrt haften aber auch die Gesellschafter (anders als nach § 128 S. 1 HGB in den Personengesellschaften) nicht für Schulden der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Unabhängig von dem verfolgten Zweck sind GmbH und UG (haftungsbeschränkt) nach § 13 Abs. 3 GmbHG immer Handelsgesellschaft. Dies gilt insbesondere auch für nichtgewerbetreibende Gesellschaften, z.B. Anwalts-GmbH oder sogar gemeinnützige Gesellschaften. Gem. § 6 Abs. 1 HGB sind daher die für Kaufleute geltenden Regeln anzuwenden (z.B. Firma, Angaben auf Geschäftsbriefen §§ 17 ff. HGB, Prokura/ Handlungsvollmacht §§ 48 ff. HGB, Handelsgeschäfte §§ 343 ff. HGB, Rechnungslegung/Buchführung §§ 238 ff. HGB).
Durch die Kaufmannseigenschaft der Gesellschaft muss nur diese die Regeln des HGB für und gegen sich gelten lassen. Die Gesellschafter werden nicht zu Kaufleuten.