7. Kapitel: Was muss man zu GmbH und UG (haftungsbeschränkt) wissen?
G. Wer haftet für Schulden der GmbH?
Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 13 Abs. 2 GmbHG) haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Von diesem Grundsatz ergeben sich jedoch einige Abweichungen:
Um die Kreditwürdigkeit der GmbH zu erhöhen, verlangen Banken regelmäßig zusätzliche Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften der Gesellschafter. Hierdurch kann eine persönliche Haftung entstehen.
Bei der Gründung haften die Gesellschafter im Innenverhältnis für eventuell vor Eintragung eintretende Verluste (Verlustdeckungs- und Unterbilanzhaftung).
Nach der Eintragung wird eine Durchgriffshaftung in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht gezogen.
Schließlich kommt eine persönliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern bei Verstößen gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung (verbotene Auszahlung des Stammkapitals) in Betracht.