IV. Wie wird die GbR vertreten?
2. Welche Folgen hat der Entzug der Vertretungsmacht?
Grundsätzlich kann der Gesellschaftsvertrag von der gesetzlich vorgegebenen Gesamtvertretungsmacht abweichen und eine andere Verteilung der Vertretungsbefugnis vorsehen, sodass nur einzelne Gesellschafter zur Vertretung berechtigt sind.
Allerdings ist fraglich, ob diese abweichende Regelung auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein vertretungsberechtigter Gesellschafter ausscheidet oder ihm die Vertretungsbefugnis entzogen wurde. (Dieses Problem läuft parallel zum Entzug der Geschäftsführung, Kontrollfrage unter C. II 3.)
- Zum einen könnte man annehmen, dass entsprechend § 139 BGB die abweichende Regelung zur Vertretungsmacht insgesamt unwirksam sei. Dann wären nach § 709 Abs. 1 BGB, § 714 BGB wieder alle Gesellschafter zur Gesamtvertretung befugt.
Andererseits muss sich die Veränderung innerhalb der Verteilung der Vertretungsbefugnis nicht zwingend auf die Gesamtregelung beziehen. Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretungsmacht führt gerade nicht zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, wenn die Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis der nicht betroffenen Gesellschafter weiterhin besteht.
Eine zwingende Lösung dieses Problems liegt zumindest nicht auf der Hand. Vielmehr sollte einzelfallbezogen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Gesellschaft der Gesellschaftsvertrag ausgelegt werden. Bei einer Publikums-GbR etwa dürfte kaum davon auszugehen sein, dass nunmehr alle Gesellschafter nur gesamtvertretungsbefugt sein sollen. Andererseits wiegt diese Lösung bei einem kleinen Gesellschafterkreis nicht so schwer, insbesondere wenn ansonsten nur noch ein einzelner Gesellschafter vertretungsbefugt sein sollte.
Grundlagengeschäfte, z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, sind nie von der Vertretungsbefugnis erfasst, sondern sind nach den speziellen Kriterien der Beschlussfassung zu beurteilen (Einstimmigkeit).