II. Wie wird die OHG vertreten?
1. Was passiert, wenn der alleinige Vertreter ausscheidet?
Nach § 125 Abs. 1 HGB ist es möglich, bis auf einen Gesellschafter alle anderen von der Vertretungsmacht auszuschließen. Der allein vertretungsberechtigte Gesellschafter muss zwingend Einzelvertretungsbefugnis haben (Grundsatz der Selbstorganschaft: Die OHG braucht einen Vertreter um handlungsfähig zu sein).
Selbstkontrollaufgabe:
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Scheidet A als allein Vertretungsberechtigter aus, kommt zunächst in Betracht, auf den gesetzlichen Regelfall des § 125 Abs. 1 HGB abzustellen. Es wären folglich alle Gesellschafter einzelvertretungsbefugt. Im Fall a) wäre also anzunehmen, dass alle Gesellschafter einzelvertretungsbefugt sind. Im Fall b) ist dies aber gerade nicht gewollt, weil sich die Gesellschafter gegenseitig nicht vertrauen. Als Lösung käme dann durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB (ggf. konkludent?) echte Gesamtvertretung iSd. § 125 Abs. 2 S. 1 HGB in Betracht. Dann könnten nur alle 9 Gesellschafter gemeinsam entscheiden.
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