II. Wie wird die OHG ver­tre­ten?

1. Was pas­siert, wenn der al­lei­nige Ver­tre­ter aus­schei­det?

Nach § 125 Abs. 1 HGB ist es mög­lich, bis auf einen Ge­sell­schaf­ter alle an­de­ren von der Ver­tre­tungsmacht aus­zu­schlie­ßen. Der al­lein ver­tre­tungs­be­rech­tigte Ge­sell­schaf­ter muss zwin­gend Ein­zel­ver­tre­tungsbe­fug­nis ha­ben (Grund­satz der Selb­st­organ­schaft: Die OHG braucht einen Ver­tre­ter um hand­lungs­fä­hig zu sein).

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

10 Ge­sell­schaf­ter grün­den eine OHG, in der al­lein A ver­tre­tungs­be­fugt ist. A stirbt und schei­det so­mit aus der Ge­sell­schaft aus.

a) Die Ge­sell­schaf­ter sind von dem Grund­satz, dass alle Ge­sell­schaf­ter Ein­zel­ver­tre­tungsbe­fug­nis ha­ben (§ 125 Abs. 1 HGB), ab­ge­wi­chen, weil die an­de­ren 9 Ge­sell­schaf­ter keine Rechts­ge­schäfte ab­schlie­ßen wol­len.

b) Die Ge­sell­schaf­ter sind von dem Grund­satz ab­ge­wi­chen, weil sie sich ge­gen­sei­tig nicht ver­trau­en.

Was ge­schieht?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Schei­det A als al­lein Ver­tre­tungsbe­rech­tig­ter aus, kommt zu­nächst in Be­tracht, auf den ge­setz­li­chen Re­gel­fall des § 125 Abs. 1 HGB ab­zu­stel­len. Es wä­ren folg­lich alle Ge­sell­schaf­ter ein­zel­ver­tre­tungs­be­fugt. Im Fall a) wäre also an­zu­neh­men, dass alle Ge­sell­schaf­ter ein­zel­ver­tre­tungs­be­fugt sind.

Im Fall b) ist dies aber ge­rade nicht ge­wollt, weil sich die Ge­sell­schaf­ter ge­gen­sei­tig nicht ver­trau­en. Als Lö­sung käme dann durch er­gän­zende Ver­trags­aus­le­gung ge­mäß § 157 BGB (ggf. kon­klu­dent?) echte Ge­samt­ver­tre­tung iSd. § 125 Abs. 2 S. 1 HGB in Be­tracht. Dann könn­ten nur alle 9 Ge­sell­schaf­ter ge­mein­sam ent­schei­den.

Es ist also nach den In­ter­es­sen der Ge­sell­schaf­ter zu ent­schei­den, ob auf den Re­gel­fall des § 125 Abs. 1 HGB zu­rück­ge­grif­fen oder der Ver­trag da­hin­ge­hend aus­ge­legt wird, dass Ge­samt­ver­tre­tung ein­tritt.

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