A. Was sind "GmbH" und "UG (haftungsbeschränkt)"?
IV. Welche Besonderheiten gelten für eine "Anwalts-GmbH"?
Da eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu jedem Zweck gegründet werden kann, ist es seit einigen Jahrzehnten auch anerkannt, dass Rechtsanwälte sich als GmbH zusammenschließen dürfen. Allerdings sind insoweit einige Sonderregeln zu beachten:
- Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist es erforderlich, dass die Rechtsanwaltskammer zustimmt.
Die Firma muss die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten (§ 59k BRAO).
Gesellschafter können nur Mitglieder sozietätsfähiger Berufe (also insb. Anwälte) sein, die in der Gesellschaft tätig sind (§ 59e Abs. 1 BRAO).
Die Anteilsmehrheit muss Rechtsanwälten zustehen (§ 59e Abs. 3 BRAO).
Neben der Haftpflichtversicherung der einzelnen Anwälte muss auch für die Gesellschaft selbst eine Versicherung abgeschlossen werden (§ 59j BRAO).
- Innerhalb der Gesellschaft müssen gem. § 59f BRAO die Mehrzahl der Geschäftsführer Rechtsanwälte sein.
- Gemäß § 59f Abs. 4 BRAO sind die Anwälte unabhängig und Weisungsrechte ausgeschlossen.
Mit dem 01.08.2022 tritt die umfangreiche BRAO-Novelle in Kraft, die vor allem auch eine umfassende Neuregelung der §§ 59a ff. BRAO mit sich bringt. Die Zulassung einer RA-GmbH im Sinne einer Berufausübungsgesellschaft gem. § 59b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAO richtet sich nach den Voraussetzungen der §§ 59c ff. BRAO:
- Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist es erforderlich, dass die Rechtsanwaltskammer zustimmt.
- Gesellschafter können Mitglieder der im § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufe sein, die in der Gesellschaft tätig sind (§§ 59d Abs. 1 und 2, 59e Abs. 1 BRAO)
- Des Weiteren können auch zugelassene Berufsausu?bungsgesellschaften Gesellschafter einer anderen Berufsausu?bungsgesellschaft sein, vgl. § 59i Abs. 1 BRAO
- Eine Anteilsmehrheit der Rechtsanwälte iSd. § 59e Abs. 3 BRAO aF sowie die Mehrzahl der Geschäftsführerdurch die Rechtsanwälte gem. § 59f BRAO aF müssen nicht mehr bestehen
- Gleichwohl ordnet der § 59p BRAO an, dass die Berufsausübungsgesellschaft die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nur führen darf, wenn Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Gescha?ftsfu?hrungsorgans Rechtsanwälte sind
- Mitglieder des Gescha?ftsfu?hrungs- oder Aufsichtsorgans können nur Rechtsanwa?lte oder Angeho?rige eines der in § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufe sein (vgl. § 59j Abs. 3 BRAO)
- Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen nach § 59j Abs. 1 S. 1 BRAO Rechtsanwa?lte in vertretungsberechtigter Zahl angeho?ren
- Gemäß § 59j Abs. 6 BRAO sind die Anwälte unabhängig und Weisungsrechte ausgeschlossen.
- Neben der Haftpflichtversicherung der einzelnen Anwälte muss auch für die Berufsausübungsgesellschaft selbst eine Versicherung abgeschlossen werden (siehe dazu die §§ 59n, 59o BRAO).