aa. Was ist eine "verdeckte Sacheinlage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG)?
(3) Kann eine verdeckte Sacheinlage "geheilt" werden?
Nach Einführung des § 19 Abs. 4 GmbHG, der eine Wertanrechnung zulässt, ist der Bedarf nach Heilungsmöglichkeiten zwar gesunken, dennoch ist die vom BGH entwickelte Möglichkeit zur Heilung verdeckter Sacheinlagen weiterhin gültig.
Danach muss eine Satzungsänderung unter Einhaltung der für Sacheinlagen gültigen Voraussetzungen erfolgen:
Zunächst muss ein satzungsändernder Beschluss festlegen, dass die übernommenen Einlagen statt in Geld durch bestimmte sonstiger Gegenstände (die evtl. schon in der Gesellschaft vorhanden sind) zu erbringen sind.
Erforderlich ist zudem ein Sachgründungsbericht. Dieser muss wegen der erheblichen Gefahren von allen Geschäftsführern und den von der Änderung betroffenen Gesellschaftern erstattet und unterzeichnet werden.
Die Werthaltigkeit der Sacheinlage im Heilungszeitpunkt ist durch eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz nachzuweisen.
- Schließlich ist der Beschluss unter Vorlage des Berichts, der testierten Bilanz und, soweit abgeschlossen, der Verträge, die der einzubringenden Leistung zugrunde liegen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Geschäftsführer haben die Versicherung abzugeben, dass die eingebrachten Gegenstände werthaltig sind und der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung stehen.