aa. Was ist eine "verdeckte Sacheinlage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG)?
(2) Welche Rechtsfolgen hat eine verdeckte Sacheinlage?
Nach § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG wird der Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung befreit. Nach Eintragung der Gesellschaft wird auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht jedoch der Wert des Vermögensgegenstandes angerechnet (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG).
Damit hat das MoMiG die Gesellschafter deutlich entlastet. Vor Neuregelung des § 19 Abs. 4 GmbH trafen den Gesellschafter die Rechtsfolgen vor allem in der Insolvenz der Gesellschaft hart. Er musste einerseits seine Einlage noch voll erbringen, andererseits war die Rückforderung der von ihm erbrachten Gegenstände nur eine Insolvenzforderung (sofern er sie gem. §§ 174 ff InsO angemeldet hat), die allenfalls quotal befriedigt wurde. Die übrigen Gesellschafter hafteten gesamtschuldnerisch nach § 9a GmbHG (also nicht nur subsidiär und anteilig nach § 24 GmbHG), soweit sie von der verdeckten Sacheinlage wussten. Nach engerer Auffassung ist darüber hinaus Beteiligung an der Abrede erforderlich. Die Geschäftsführer hafteten für ihre unrichtige Versicherung.