aa. Was ist eine "verdeckte Sacheinlage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG)?
(1) Wie erfolgt die verdeckte Sacheinlage durch Verrechnung?
Hat ein Gesellschafter einen Anspruch auf Geldzahlung gegen die Gesellschaft, darf er nach § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht aufrechnen. Etwas anderes gilt nur bei Aufrechnung mit einer Entgeltforderung des Gesellschafters für die Überlassung eines sacheinlagefähigen Vermögensgegenstandes - aber nur unter den Voraussetzungen der Sacheinlage (§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG). Soweit in diesem Fall nur eine Bareinlage vereinbart war, handelt es sich um eine Umgehung.
Anders als im Aktienrecht (§ 54 Abs. 3 S. 1 AktG), sind Aufrechnungen durch die Gesellschaft oder durch Aufrechnungsvertrag grundsätzlich wirksam, soweit die Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft vollwertig ist (d.h. nicht in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft). Befindet sich die Gesellschaft in der Krise, kann nur aufgerechnet werden, wenn auch die Einlageforderung uneinbringlich ist (zahlungsunfähiger Gesellschafter).
Weitere Einschränkungen enthalten § 19 Abs. 5 GmbHG bzw. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Danach ist eine Rückzahlung, die keine verdeckte Sacheinlage ist, zulässig. Es muss jedoch die als Ausgleich gewährte Forderung gegen den Gesellschafter auf Rückzahlung (bei Gewährung eines Darlehens durch die Gesellschaft) bzw. auf Gegenleistung "vollwertig" sein, d.h. insb. nicht risikobehaftet. Damit ist es möglich, das Geld zwar als Bareinlage zu erbringen, aber (wie bereits vorher abgesprochen) wieder an den Gesellschafter zurückzuzahlen.