c. Wa­rum und wie wer­den die Sachein­lagean­for­de­run­gen um­gan­gen?

bb. Was ver­steht man un­ter "Hin- und Her­zah­len" (§ 19 Abs. 5 Gm­bHG)?

Bei ei­nem "Hin- und Her­zah­len" geht es um fol­gen­den Vor­gang:

  1. Die Ge­sell­schaft (ver­tre­ten durch die Ge­schäfts­füh­rer) und der Ge­sell­schaf­ter ver­ein­ba­ren, dass die ge­zahlte Ein­lage dem Ge­sell­schaf­ter spä­ter zu­rück­flie­ßen soll.

  2. Der Ge­sell­schaf­ter er­bringt seine Ba­r­ein­lage zur freien Ver­fü­gung der Ge­sell­schaft.

  3. Die Ge­sell­schaft zahlt dem Ge­sell­schaf­ter oder ei­nem Drit­ten, zu dem der Ge­sell­schaf­ter ein be­son­de­res per­sön­li­ches oder wirt­schaft­li­ches Nä­he­ver­hält­nis hat, die Ba­r­ein­lage ab­spra­che­ge­mäß zu­rück.

  4. Es darf da­bei kein Fall der ver­deck­ten Sachein­lage nach § 19 Abs. 5 S. 1 Gm­bHG vor­lie­gen. Dem Ge­sell­schaf­ter muss also ein nicht sachein­lage­fä­hi­ger Ge­gen­stand zu­kom­men, in­dem ihm z.B. ein Dar­le­hen ge­währt wird.

Die Er­fül­lungs­wir­kung der Ba­r­ein­lage hängt dann da­von ab, ob die Ge­sell­schaft durch Rück­zah­lung der Ein­lage einen voll­wer­ti­gen Rück­ge­währan­spruch er­hal­ten hat. Ist dies nicht der Fall oder fehlt es an an­de­ren Voraus­set­zun­gen des § 19 Abs. 5 Gm­bHG, ist der Ge­sell­schaf­ter von sei­ner Ein­lage­pflicht nicht be­freit.

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