c. Warum und wie werden die Sacheinlageanforderungen umgangen?
bb. Was versteht man unter "Hin- und Herzahlen" (§ 19 Abs. 5 GmbHG)?
Bei einem "Hin- und Herzahlen" geht es um folgenden Vorgang:
Die Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) und der Gesellschafter vereinbaren, dass die gezahlte Einlage dem Gesellschafter später zurückfließen soll.
Der Gesellschafter erbringt seine Bareinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft zahlt dem Gesellschafter oder einem Dritten, zu dem der Gesellschafter ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Näheverhältnis hat, die Bareinlage absprachegemäß zurück.
- Es darf dabei kein Fall der verdeckten Sacheinlage nach § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG vorliegen. Dem Gesellschafter muss also ein nicht sacheinlagefähiger Gegenstand zukommen, indem ihm z.B. ein Darlehen gewährt wird.
Die Erfüllungswirkung der Bareinlage hängt dann davon ab, ob die Gesellschaft durch Rückzahlung der Einlage einen vollwertigen Rückgewähranspruch erhalten hat. Ist dies nicht der Fall oder fehlt es an anderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG, ist der Gesellschafter von seiner Einlagepflicht nicht befreit.