c. Warum und wie werden die Sacheinlageanforderungen umgangen?
aa. Was ist eine "verdeckte Sacheinlage" (§ 19 Abs. 4 GmbHG)?
Grundsätzlich sollen für Leistungen, die nicht in Geld bestehen, die für Sacheinlagen geltenden Regeln eingehalten werden. § 19 Abs. 4 GmbHG regelt die so genannte verdeckte Sacheinlage.
Die Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) und der Gesellschafter vereinbaren, dass die eingezahlte Einlage zum Erwerb eines sacheinlagefähigen Gegenstandes vom Gesellschafter verwendet wird.
Der Gesellschafter erbringt sodann seine Bareinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft zahlt dem Gesellschafter die Bareinlage zurück und erhält als Gegenleistung den sacheinlagefähigen Gegenstand.
Unmittelbar nach Zahlung seiner Bareinlage verkauft der GmbH-Gesellschafter S seinen PKW an die GmbH. Der von S eingelegte Geldbetrag fließt alsbald wieder als Kaufpreis für den PKW an den S zurück.
Bei einer verdeckten Sacheinlage gem. § 19 Abs. 4 GmbHG wird formal eine Bareinlage vereinbart, diese wird aber absprachegemäß so mit einem Verkehrsgeschäft verbunden, dass das wirtschaftliche Ergebnis einer Sacheinlage entspricht.
In Fällen dieser Art erhält die GmbH im wirtschaftlichen Ergebnis nicht die versprochenen Geldmittel (siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 14 S. 1 GmbHG), sondern - verdeckt - nur einen Sachgegenstand.