2. Wel­che Ar­ten der Ein­lage gibt es?

c. Wa­rum und wie wer­den die Sachein­lagean­for­de­run­gen um­gan­gen?

Da das Ver­fah­ren zur Ein­brin­gung von Sachein­lagen re­la­tiv auf­wen­dig ist und Feh­ler sehr un­er­wünschte Rechts­fol­gen aus­lö­sen kön­nen, wird ver­sucht diese Re­ge­lun­gen zu um­ge­hen.

Ein der Sachein­lage ent­spre­chen­der Zu­stand lässt sich er­rei­chen, wenn eine Ba­r­ein­lage ver­ein­bart wird, das (zur freien Ver­fü­gung) ein­ge­zahlte Geld aber so­dann ab­spra­che­ge­mäß ver­wen­det wird, so­dass es der Ge­sell­schaft letzt­lich nicht in bar zur Ver­fü­gung steht. Eine sol­che Ab­spra­che zwi­schen den Be­tei­lig­ten wird bei ei­nem en­gen zeit­lich-sach­li­chen Zu­sam­men­hang von Ba­r­ein­lage und Um­ge­hungs­ge­schäft ver­mu­tet. Eine Um­ge­hungs­ab­sicht muss je­doch nicht vor­lie­gen.

  • Die Um­ge­hung kann er­fol­gen, in­dem von der Ba­r­ein­lage ein sachein­lage­fä­hi­ger Ge­gen­stand von dem ein­zah­len­den Ge­sell­schaf­ter er­wor­ben wer­den soll (ver­deckte Sachein­lage, § 19 Abs. 4 Gm­bHG). Dies funk­tio­niert auch in um­ge­kehr­ter Rich­tung, wenn der Ge­sell­schaf­ter die Ba­r­ein­lage als Ge­gen­leis­tung für die Über­las­sung ei­nes Ge­gen­stands an die Ge­sell­schaft er­hält. Da­ne­ben kommt auch eine Auf­rech­nung in Be­tracht. Da Ver­kehrs­ge­schäfte mit den Ge­sell­schaf­tern grund­sätz­lich zu­läs­sig sind, scheint dies pro­blem­los mög­lich zu sein.

  • Schließ­lich wird der Ge­sell­schaft das Ka­pi­tal auch ent­zo­gen, wenn es dem Ge­sell­schaf­ter di­rekt wie­der als Dar­le­hen aus­ge­zahlt wird (Hin- und Her­zah­len, § 19 Abs. 5 Gm­bHG).

  • Ein an­de­rer Trick bie­tet sich bei Ka­pi­tal­er­hö­hun­gen an: Den Ge­sell­schaf­tern wird ein Ge­winn aus­ge­zahlt, den sie im Rah­men ei­ner ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­er­hö­hung ver­pflich­tet sind wie­der ein­zu­zah­len (Schütt-aus-hol-zu­rück-Ver­fah­ren, nä­he­res bei der Ka­pi­tal­er­hö­hung).

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