2. Welche Arten der Einlage gibt es?
c. Warum und wie werden die Sacheinlageanforderungen umgangen?
Da das Verfahren zur Einbringung von Sacheinlagen relativ aufwendig ist und Fehler sehr unerwünschte Rechtsfolgen auslösen können, wird versucht diese Regelungen zu umgehen.
Ein der Sacheinlage entsprechender Zustand lässt sich erreichen, wenn eine Bareinlage vereinbart wird, das (zur freien Verfügung) eingezahlte Geld aber sodann absprachegemäß verwendet wird, sodass es der Gesellschaft letztlich nicht in bar zur Verfügung steht. Eine solche Absprache zwischen den Beteiligten wird bei einem engen zeitlich-sachlichen Zusammenhang von Bareinlage und Umgehungsgeschäft vermutet. Eine Umgehungsabsicht muss jedoch nicht vorliegen.
Die Umgehung kann erfolgen, indem von der Bareinlage ein sacheinlagefähiger Gegenstand von dem einzahlenden Gesellschafter erworben werden soll (verdeckte Sacheinlage, § 19 Abs. 4 GmbHG). Dies funktioniert auch in umgekehrter Richtung, wenn der Gesellschafter die Bareinlage als Gegenleistung für die Überlassung eines Gegenstands an die Gesellschaft erhält. Daneben kommt auch eine Aufrechnung in Betracht. Da Verkehrsgeschäfte mit den Gesellschaftern grundsätzlich zulässig sind, scheint dies problemlos möglich zu sein.
Schließlich wird der Gesellschaft das Kapital auch entzogen, wenn es dem Gesellschafter direkt wieder als Darlehen ausgezahlt wird (Hin- und Herzahlen, § 19 Abs. 5 GmbHG).
Ein anderer Trick bietet sich bei Kapitalerhöhungen an: Den Gesellschaftern wird ein Gewinn ausgezahlt, den sie im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung verpflichtet sind wieder einzuzahlen (Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren, näheres bei der Kapitalerhöhung).