b. Welche Voraussetzungen haben Sacheinlagen?
aa. Welche Rechtsfolgen haben Verstöße gegen Sacheinlagevorschriften?
Ein Verstoß gegen die besonderen Pflichten bei Sacheinlagen kann verschiedene Rechtsfolgen auslösen:
Fehlen die offenlegenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, so muss der Gesellschafter die gesamte Geldsumme seiner Einlage in bar einzahlen (§ 19 Abs. 4 GmbHG), seine Sachleistung hat also keine befreiende Wirkung. Dies gilt selbst dann, wenn die eingebrachte Sache wertmäßig angemessen ist!
Ist die Sacheinlage überbewertet, so muss derjenige Gründer, der sie übernommen hat, den Differenzbetrag als Geldeinlage in die Gesellschaft einzahlen (Differenzhaftung, § 9 Abs. 1 GmbHG). Die anderen Gründer haften nur bei Ausfall, dann aber gesamtschuldnerisch (§ 24 GmbHG).
Das Registergericht kann nach § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG bzw. § 38 Abs. 2 S. 2 AktG die Eintragung der Gesellschaft verweigern, wenn die Einlagen überbewertet wurden.